Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. März 2016, 22:59 Uhr
Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
Stadtrat
Normen
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 8.13 Kampfhundesteuer von 2000 EUR pro Jahr "erdrosselnd"
- BVerwG, Urteil vom 12.01.1978 - 7 B 73.77 - Hundesteuer mit Gleichheitssatz vereinbar: "Die Besteuerung des Haltens von Hunden verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil das Halten von Pferden oder anderen Tieren nicht besteuert wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref><ref>Siehe jetzt aber BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015 - 9 BN 2.15</ref>
- BVerwG, Urteil vom 09.10.1959 - VII C 97.58
Verwaltungsgerichte
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
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