Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 9 C 8.13}} Kampfhundesteuer von 2000 EUR pro Jahr "erdrosselnd"
 
* {{BVerwG 9 C 8.13}} Kampfhundesteuer von 2000 EUR pro Jahr "erdrosselnd"
* {{BVerfG 7 B 73.77}} - [[Hundesteuer]] mit [[Gleichheitssatz]] vereinbar: "Die Besteuerung des Haltens von Hunden verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil das Halten von Pferden oder anderen Tieren nicht besteuert wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerfG 7 B 73.77}} - [[Hundesteuer]] mit [[Gleichheitssatz]] vereinbar: "Die Besteuerung des Haltens von Hunden verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil das Halten von Pferden oder anderen Tieren nicht besteuert wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref><ref>Siehe jetzt aber {{BVerwG 9 BN 2.15}}</ref>
  
 
===Verwaltungsgerichte===
 
===Verwaltungsgerichte===

Version vom 3. März 2016, 22:53 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Stadtrat

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>