Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 3. März 2016, 22:51 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Stadtrat

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

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