Allgemeine Rücklage: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muß ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens eins v. H. der Ausgaben des [[Verwaltungshaushalt]]s nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft. ({{KommHV-Kameralistik 20}} Abs. 1) | + | Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern ([[Betriebsmittel der Kasse]]). Zu diesem Zweck muß ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens eins v. H. der Ausgaben des [[Verwaltungshaushalt]]s nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft. ({{KommHV-Kameralistik 20}} Abs. 1) |
− | In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn | + | In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im [[Vermögenshaushalt]] künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn |
− | 1. die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann, | + | 1. die [[Tilgung]] von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der [[Zuführung]] des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann, |
− | 2. die Inanspruchnahme aus | + | 2. die Inanspruchnahme aus [[Bürgschaft]]en, Gewährverträgen und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde, |
− | 3. sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen | + | 3. sonst für die im [[Investitionsprogramm]] der künftigen Jahre vorgesehenen [[Investition]]en und [[Investitionsförderungsmaßnahme]]n ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde. |
− | Im übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden. ({{KommHV-Kameralistik 20}} Abs. 3) | + | Im übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem [[Finanzplan]] ausgerichtet werden. ({{KommHV-Kameralistik 20}} Abs. 3) |
==Normen== | ==Normen== |
Aktuelle Version vom 2. März 2016, 22:44 Uhr
Rücklagen sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen. (KommHV-Kameralistik § 20 Abs. 1)
Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muß ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens eins v. H. der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft. (KommHV-Kameralistik § 20 Abs. 1)
In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn
1. die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,
2. die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde,
3. sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.
Im übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden. (KommHV-Kameralistik § 20 Abs. 3)
Normen
- KommHV-Kameralistik § 20 Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen
Haushaltsstellen
- Unterabschnitt 9101 (Allgemeine Rücklage (einschließlich Zinserträge))
- Untergruppe 3100 (Entnahme aus Rücklagen (ohne Sonderrücklagen))
- Untergruppe 9100 (Zuführung an Rücklagen (ohne Sonderrücklagen))