Allgemeiner Steuerverbund: Unterschied zwischen den Versionen

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Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der [[Gemeinschaftsteuern]] fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt. ({{GG 106}} Abs. 7)
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Version vom 13. Dezember 2015, 20:11 Uhr

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt. (GG Art. 106 Abs. 7)

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Fachbücher

Siehe auch