Beistand: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BayVwVfG 14}}<ref>{{BayVwVfG 14}} wird nicht von {{AsylVfG 25}} Abs. 6 verdrängt, vgl. {{ISBN 9783860595909}}, S. 38</ref> | * {{BayVwVfG 14}}<ref>{{BayVwVfG 14}} wird nicht von {{AsylVfG 25}} Abs. 6 verdrängt, vgl. {{ISBN 9783860595909}}, S. 38</ref> | ||
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Version vom 6. Dezember 2015, 11:43 Uhr
Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. (BayVwVfG Art. 14 Abs. 4)
Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen. (BayVwVfG Art. 14 Abs. 5)
Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind. (BayVwVfG Art. 14 Abs. 6)
Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam. (BayVwVfG Art. 14 Abs. 7)
Normen
- BayVwVfG Art. 14<ref>BayVwVfG Art. 14 wird nicht von AsylVfG § 25 Abs. 6 verdrängt, vgl. Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015, S. 38</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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