Sorgfaltspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen. | + | Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen ({{GO 20}} Abs. 1). |
==Normen== | ==Normen== | ||
− | *{{GO 20}} Sorgfalts- und [[Verschwiegenheitspflicht]] | + | * {{GO 20}} Sorgfalts- und [[Verschwiegenheitspflicht]] |
* {{GO 48}} [[Teilnahmepflicht]] | * {{GO 48}} [[Teilnahmepflicht]] | ||
Version vom 23. November 2015, 09:27 Uhr
Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen (GO Art. 20 Abs. 1).
Normen
- GO Art. 20 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
- GO Art. 48 Teilnahmepflicht
Rechtsprechung
Publikationen
- Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.Beck, Art. 20
- Grasser, „Freiwilliger Ehrenkodex“ für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, BayVBl. 1991, 360
Probleme
Anlegen privater Akten und Datenschutz
Mandat und Recht auf freie Meinungsäußerung
Grundsatz
Die Verpflichtung eines Gemeinderates, die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen, schränkt sein Recht, (auch) in Angelegenheiten der Gemeinde bei einer öffentlichen Veranstaltung seine Meinung frei zu äußern, nicht ein. Ein Gemeinderatsmitglied ist auch dann nicht verpflichtet, sich in einer öffentlichen Veranstaltung "gemeindeverträglich" zu äußern, wenn er gerade wegen seiner Eigenschaft als Gemeinderat oder Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat eingeladen worden ist.<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 Leitsätze</ref>
Verschwiegenheitspflicht und Recht auf freie Meinungsäußerung
Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung können sich aus Art. 20 Abs. 2 GO ergeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht höher wiegt.
Siehe auch
Fußnoten
<references />