Dokumentation des Vergabeverfahrens: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→GWB) |
|||
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
==={{VOL/A}}=== | ==={{VOL/A}}=== | ||
* {{VOL/A 20}}: "Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden." | * {{VOL/A 20}}: "Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden." | ||
− | * {{EG VOL/A 24}} | + | * {{EG VOL/A 24}} - '''Dokumentation''' |
==Muster== | ==Muster== |
Version vom 16. November 2015, 20:09 Uhr
Normen
GWB
- GWB § 97 Allgemeine Grundsätze
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 20 Abs. 1 Dokumentation
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>
- VOL/A § 20: "Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden."
- EG VOL/A § 24 - Dokumentation
Muster
Publikationen
- Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208