Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer===
 
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* {{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 1523/14}}: "Dass mit einer räumlichen Ausdehnung des [[Schulweg]]s von 1,1 km auf 3,7 km potentiell ein konkreter, nicht unerheblicher zeitlicher Mehraufwand einhergeht, ist nicht fraglich und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand genügt, um bei objektivierender Betrachtung anzunehmen, die Entscheidung könne dem Kläger bzw. dessen Tochter je nach Ausgang einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen, und damit Zweifel an seiner Objektivität zu wecken."<ref>{{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 1523/14}} Abs. 12</ref>
 
* {{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 1523/14}}: "Dass mit einer räumlichen Ausdehnung des [[Schulweg]]s von 1,1 km auf 3,7 km potentiell ein konkreter, nicht unerheblicher zeitlicher Mehraufwand einhergeht, ist nicht fraglich und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand genügt, um bei objektivierender Betrachtung anzunehmen, die Entscheidung könne dem Kläger bzw. dessen Tochter je nach Ausgang einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen, und damit Zweifel an seiner Objektivität zu wecken."<ref>{{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 1523/14}} Abs. 12</ref>
* {{VGH Hessen 8 A 865/12}} - Änderung von {{VGH Hessen II OE 12/80}} [[Befangenheit]] bei Beratung einer [[Beitragssatzung]]
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* {{VGH Hessen 8 A 865/12}}: "Ein Gemeindevertreter ist von der Beratung und Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO ausgeschlossen, wenn diese ein konkretes Eigeninteresse des Gemeindevertreters berührt, welches ihn aus der Gruppe der übrigen Gemeindevertreter heraushebt und in besonderer Weise betrifft. Darauf, ob die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt, kommt es maßgeblich nicht an (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. Urteil vom 10. März 1981 II OE 12/80 , NVwZ 1982, 44)."  - Änderung von {{VGH Hessen II OE 12/80}} [[Befangenheit]] bei Beratung einer [[Beitragssatzung]]
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 8. Oktober 2015, 08:24 Uhr

Nach GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1 kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss

  • ihm selbst,
  • seinem Ehegatten,
  • seinem Lebenspartner,
  • einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder
  • einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.

Eine persönliche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied, das Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person ist, in der zur Beschlussfassung im Gemeinderat anstehenden Sache innerhalb des Vertretungsorgans nicht oder nicht als Einzelperson zur Vertretung berufen ist<ref>vgl. Kommentar Bayerische Kommunalgesetze von Bauer/Böhle/Ecker, RdNr. 4 zu Art. 49 GO</ref>.

Rechtsprechung

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2015 - 15 A 1523/14: "Dass mit einer räumlichen Ausdehnung des Schulwegs von 1,1 km auf 3,7 km potentiell ein konkreter, nicht unerheblicher zeitlicher Mehraufwand einhergeht, ist nicht fraglich und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand genügt, um bei objektivierender Betrachtung anzunehmen, die Entscheidung könne dem Kläger bzw. dessen Tochter je nach Ausgang einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen, und damit Zweifel an seiner Objektivität zu wecken."<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2015 - 15 A 1523/14 Abs. 12</ref>
  • VGH Hessen, Urteil vom 28.11.2013 - 8 A 865/12: "Ein Gemeindevertreter ist von der Beratung und Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO ausgeschlossen, wenn diese ein konkretes Eigeninteresse des Gemeindevertreters berührt, welches ihn aus der Gruppe der übrigen Gemeindevertreter heraushebt und in besonderer Weise betrifft. Darauf, ob die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt, kommt es maßgeblich nicht an (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. Urteil vom 10. März 1981 II OE 12/80 , NVwZ 1982, 44)." - Änderung von VGH Hessen, Urteil vom 10.03.1981 - II OE 12/80 Befangenheit bei Beratung einer Beitragssatzung

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />