Berufsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerfG 1 BvR 2228/02}} - [[Staatliches Spielbankenmonopol]] (Bayern)
 
* {{BVerfG 1 BvR 2576/04}} - [[Erfolgshonorar]]e
 
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* {{BVerfG 1 BvR 2186/06 (05.12.2006)}} = [[BVerfGE 117, 126]] - [[Hufbeschlaggesetz]]
 
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Version vom 17. Juli 2015, 09:32 Uhr

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (GG Art. 12 Abs. 1)

Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (GG Art. 12 Abs. 2)

Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (GG Art. 12 Abs. 3)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich

Überblick

Wettbewerb

"Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor dem Wettbewerb der Öffentlichen Hand; das Grundgesetz garantiert der Privatwirtschaft nicht die Ausschließlichkeit des wirtschaftlichen Handelns: "Ein subjektives verfassungskräftiges Recht eines Geschäftsmannes auf die Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten besteht in der freien Wettbewerbswirtschaft nicht"<ref>BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [251]; s. auch Bettermann, Gewerbefreiheit der öffentlichen Hand, in Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, 1968, S. 1 ff. [11, 20]; Püttner, Die öffentlichen Unternehmen, S. 141 ff.; Lerche, a.a.O. S. 29</ref>. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts macht die Beklagte nicht schon dadurch, daß sie das wirtschaftliche Unternehmen betreibt, jede private Konkurrenz unmöglich<ref>hierzu Püttner, a.a.O. S. 158 ff., 383 f.</ref>. Sie vermindert durch ihre Teilnahme am Wettbewerb - als eine natürliche Folge jeden Wettbewerbs - lediglich die Erwerbschancen anderer Unternehmen. Hierdurch kann, die Wettbewerbsfreiheit nicht verletzt werden<ref>s. BVerwGE 17, 306 [309]; Klein, a.a.O. S. 111 ff.; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Bd. I, 10. Aufl. 1971, Allg. RdNr. 50</ref>. Einen generellen Anspruch auf Chancengleichheit, mit dem die Unzulässigkeit des Gemeinde unternehmens begründet werden könnte, gibt es nach der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes nicht. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet nur sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil des öffentlichen Unternehmens<ref>Klein, a.a.O. S. 228 ff.; Emmerich, Das Wirtschaftsrecht der öffentlichen Unternehmen, 1969, S. 113 f.</ref>. Die wirtschaftliche Betätigung der Beklagten im Bestattungswesen ist durch öffentliche Zwecke gerechtfertigt und daher nicht sachwidrig. Im übrigen ist hierzu festzustellen, daß die Beklagte im Wettbewerb keine rechtliche Vorzugsstellung genießt; sie unterliegt hierbei denselben privatrechtlichen Vorschriften wie die Mitbewerber. Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand - etwa durch unzulässige Verquickung hoheitlicher Befugnisse mit der Erwerbswirtschaft - kann daher vom Kläger gemäß § 1 UWG und § 1004 BGB vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bekämpft werden<ref>s. Schricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand und unlauterer Wettbewerb, 1964, 102 ff.</ref>. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt gleichfalls nicht vor. Dieses Grundrecht schützt nicht vor dem Auftreten eines neuen Konkurrenten, es sei denn, daß dieser durch eine behördliche Maßnahme eine Monopolstellung erlangt<ref>BVerwGE 17, 306 [314]</ref>. Noch weniger kann ein neuer Konkurrent von der öffentlichen Hand verlangen, daß diese auf weitere wirtschaftliche Betätigung in der bisher geübten Weise verzichte. Selbst wenn der Zweck des wirtschaftlichen Unternehmens der Beklagten durch private Bestattungsunternehmer ebensogut oder besser zu erreichen wäre, läge in der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten kein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip, weil dieses nach § 85 GemO für sie nicht gilt und nach zutreffender herrschender Meinung keinen Verfassungsrang hat<ref>BVerwGE 23, 304 [306]</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 22.02.1972 - I C 24.69 Abs. 23</ref>

Eingriff

Objektiv berufsregelnde Tendenz

"Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, daß eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Das ist bei vielen Normen der Fall. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Norm, auf die die Maßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat<ref>vgl. BVerfGE 70, 191 [214]; stRspr</ref>.

Das heißt allerdings nicht, daß die Berufstätigkeit unmittelbar betroffen sein muß. Es kann vielmehr auch vorkommen, daß eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt läßt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist der Berufsbezug ebenfalls gegeben. Das gilt auch für gesetzlich auferlegte Geldleistungspflichten. Sie berühren Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben<ref>vgl. BVerfGE 13, 181 [186]; 37, 1 [18]</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 Abs. 135, 136</ref>

Rechtfertigung

Schranken

Schranken-Schranken

Vorbehalt des Gesetzes

Verhältnimäßigkeit: Drei-Stufen-Theorie

Berufsausübung
Berufswahl
Subjektive Zulassungvoraussetzungen
Objektive Zulassungvoraussetzungen

Normen

Grundrechte-Charta der EU

Grundgesetz (GG)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />