Korruption: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 65: | Zeile 65: | ||
* [[Korruptionsprävention]] | * [[Korruptionsprävention]] | ||
** [[Anti-Korruptionsbeauftragter]] | ** [[Anti-Korruptionsbeauftragter]] | ||
+ | * [[Abgeordnetenbestechung]] | ||
* Problem der [[Reziprozität]] | * Problem der [[Reziprozität]] | ||
*[[Stimmenkauf]] | *[[Stimmenkauf]] |
Version vom 26. Juni 2015, 12:31 Uhr
Transparency International definiert Korruption als Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil<ref>http://www.transparency.de/FAQ.1224.0.html</ref>.
In Deutschland wurde die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung nach StGB § 108 e, unter die auch ein Stadtrat fallen kann, am 21.02.2014 vom Deutschen Bundestag neu geregelt.
Normen
Strafgesetzbuch (StGB)
Begriffe
- StGB § 11 Abs.1 Nr. 2 und Nr. 4 Personen- und Sachbegriffe
Bestechungsdelikte
- StGB § 108 e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
- StGB § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- StGB § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- StGB § 331 Vorteilsannahme
- StGB § 332 Bestechlichkeit
- StGB § 333 Vorteilsgewährung
- StGB § 334 Bestechung
- StGB § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
Begleitdelikte
- StGB § 246 Unterschlagung
- StGB § 257 Begünstigung
- StGB § 258 Strafvereitelung
- StGB § 258a Strafvereitelung im Amt
- StGB § 263 Betrug
- StGB § 264 Subventionsbetrug
- StGB § 266 Untreue
- StGB § 267 Urkundenfälschung
- StGB § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- StGB § 336 Unterlassen der Diensthandlung
- StGB § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses
- StGB § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR)
Die Richtlinie definiert sehr umfangreich Vorgaben für alle Behörden des Freistaats Bayern. Der überwiegende Teil ist als pflichtige Vorgabe ausgestaltet. Hierzu gehört die Führungsverantwortung, siehe Gliederungspunkt 2.3, der die Aufgaben der Führung konkret formuliert. Andere Bereiche sind als "Kann-" oder "Soll-"Bestimmungen gestaltet. Hierzu zählt etwa die Trennung von Bedarfs-, Vergabe- und Abrechnungsstellen, vgl. Gliederungspunkt 3.6.
Rechtsprechung
Publikationen
Fachveröffentlichungen
- Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893
- Kampf gegen Korruption - Anti-Korruptions-Beauftragter Pistol: "Es fehlt komplett an Unrechtsbewusstsein"
- Caspar/Neubauer, Korruptionsprävention in kommunalen Verwaltungen, LKV 2011, 200
- Kampf gegen Bestechung - Auch das Zivilrecht ist eine Waffe gegen Korruption, FAZ vom 17.10.2006
- How Unethical Behavior Becomes Habit, by Francesca Gino, Lisa D. Ordóñez and David Welsh, September 4, 2014
Tagespresse
- Die Welt vom 28.01.15 - Korruptionsprozess gegen Bürgermeister - "Bewährungsstrafe gefordert"
Arbeitshilfen
- Matrix für eine Schwachstellen- bzw. Risikoanalyse - siehe Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893, S. 123
- Formular für ein Berichtswesen zur Antikorruption - siehe Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893, S. 124
Einzelfälle
- Nach einem Beitrag der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 19.10.2006 ("Aus für Korruptionsbekämpfung") wurden nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05 Ermittlungsverfahren gegen Gemeindevertreter bzw. Bürgermeister in Zusammenhang mit der mit der Errichtung von Windkraftanlagen eingestellt: "Die Betreiber hätten erhebliche Geldsummen an sie überwiesen und ihre Anlagen auf den Grundstücken von Gemeindevertretern errichtet, die im Gegenzug Geld dafür bekommen haben."<ref>Quelle: http://www.transparency.de/Archiv-nach-Themen.559.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews[cat]=6&tx_ttnews[pointer]=22</ref>
- Abgrenzung von Lobbyismus und Korruption: Nach einem Bericht der Südwest-Presse vom 22.01.2014 hat ein Amtsgericht in Baden-Württemberg in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil den früheren Schultheiß einer Kommune wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a 150 Euro verurteilt. Dieser arbeitete nach Beendigung seiner Amtszeit als Berater eines Energieunternehmens gegen ein monatliches Beraterhonorar von 5.000,- €. Im Gemeinderat stand eine Entscheidung über die Vergabe der Stromkonzession, wofür zwei Bewerbungen vorlagen. Der frühere Schultheiß habe nach der Anklage dem jetzigen Bürgermeister einen Deal vorgeschlagen: Falls sich der Bürgermeister für eine Verlängerung des Konzessionsvertrages einsetze, solle die Kommune - in gewissem zeitlichen Abstand - einen Festschirm kostenlos für ein Dorffest erhalten (Gegenwert 4000 bis 5000 Euro). Dem widersprach der Angeklagte und beschuldigte nunmehr den jetzigen Bürgermeister, er habe sich seinerseits erkundigt, was die Gemeinde zusätzlich von dem Stromkonzern erhalte, wenn die Stromkonzession verlängert werde. An einen solchermaßen dargestellten Racheakt des jetzigen Bürgermeisters glaubte das Amtsgericht Nürtingen allerdings nicht und verurteilte den Stromberater. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe gefordert. Es müsse jeder Eindruck vermieden werden, eine Verwaltung sei käuflich.<ref>Quelle: Südwest-Presse vom 24.01.2014 http://www.swp.de/metzingen/lokales/alb-neckar/Notter-wegen-Bestechung-verurteilt;art1158523,2412560</ref> Der Verurteilte hat Berufung eingelegt<ref>Quelle: Südwest-Presse vom 31.01.2014 - http://www.swp.de/metzingen/lokales/alb-neckar/Hans-Notter-geht-in-Berufung;art5684,2426669 abgerufen am 31.01.2014</ref>
Links
Siehe auch
- Korruptionsprävention
- Abgeordnetenbestechung
- Problem der Reziprozität
- Stimmenkauf
- Rechnungsprüfung
- Sponsoring
Fußnoten
<references />