Kunstfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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"Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Soweit es daher zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die hier eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben. Da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könnte, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum ausübt, erstreckt sich die Freiheitsgarantie auch auf seine Tätigkeit. ...<ref>vgl. auch BVerfGE 10, 118 [121]; 12, 205 [260] zur Pressefreiheit</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 435/68}} Abs. 54</ref>
  
 
===Sachlicher Schutzbereich===
 
===Sachlicher Schutzbereich===

Version vom 3. März 2015, 21:51 Uhr

"Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei." (GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

"Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Soweit es daher zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die hier eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben. Da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könnte, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum ausübt, erstreckt sich die Freiheitsgarantie auch auf seine Tätigkeit. ...<ref>vgl. auch BVerfGE 10, 118 [121]; 12, 205 [260] zur Pressefreiheit</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 Abs. 54</ref>

Sachlicher Schutzbereich

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Henschel, Die Kunstfreiheit in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 1990, 1937 ff.
  • Karpen/Nohe, Die Kunstfreiheit in der Rechtsprechung seit 1992, JZ 2001, 801 ff.
  • Loef/Ujica, Quod licet jovi, non licet bovi – Was darf die Kunst, was die Medien nicht dürfen?, ZUM 2010, 670 ff.
  • Vosgerau, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Universalschranke der Kunstfreiheit, Der Staat 48 (2009), 107 ff.

Siehe auch

Fußnoten

<references />