Grundbucheinsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt." ({{GBO 12}} Abs. 1 Satz 1)
 
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==Grundbuch als allgemein zugängliche Quelle im Sinne der Informationsfreiheit?==
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"Es kann dahinstehen, ob neben dem Grundrecht der Pressefreiheit auch das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch den angegriffenen Beschluss berührt wird. Das Grundbuch ist eine jedermann, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen zugängliche Informationsquelle. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen<ref>vgl. [[BVerfGE 27, 71]] [83]</ref>. Soweit der Staat in der Grundbuchordnung die Voraussetzungen der Einsichtnahme festlegt, wird die Zugänglichkeit konstituiert, aber nicht im Rechtssinne begrenzt. Das Einsichtsrecht hängt von den tatbestandlichen Voraussetzungen der Grundbuchordnung, namentlich von der Darlegung eines berechtigten Interesses, und in diesem Rahmen auch von staatlichen Rechtsanwendungsentscheidungen ab. Ob dies der Qualifizierung als allgemein zugängliche Informationsquelle entgegensteht, ist umstritten, braucht hier aber nicht geklärt zu werden, da das Recht der Informationsaufnahme durch die Presse auch durch die Pressefreiheit abgesichert ist."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1307/91}} = [[NJW 2001, 503]] Rdnr. 17 - [[Grundbucheinsicht]]</ref>
  
 
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Version vom 19. Februar 2015, 08:23 Uhr

"Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt." (GBO § 12 Abs. 1 Satz 1)

Grundbuch als allgemein zugängliche Quelle im Sinne der Informationsfreiheit?

"Es kann dahinstehen, ob neben dem Grundrecht der Pressefreiheit auch das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch den angegriffenen Beschluss berührt wird. Das Grundbuch ist eine jedermann, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen zugängliche Informationsquelle. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen<ref>vgl. BVerfGE 27, 71 [83]</ref>. Soweit der Staat in der Grundbuchordnung die Voraussetzungen der Einsichtnahme festlegt, wird die Zugänglichkeit konstituiert, aber nicht im Rechtssinne begrenzt. Das Einsichtsrecht hängt von den tatbestandlichen Voraussetzungen der Grundbuchordnung, namentlich von der Darlegung eines berechtigten Interesses, und in diesem Rahmen auch von staatlichen Rechtsanwendungsentscheidungen ab. Ob dies der Qualifizierung als allgemein zugängliche Informationsquelle entgegensteht, ist umstritten, braucht hier aber nicht geklärt zu werden, da das Recht der Informationsaufnahme durch die Presse auch durch die Pressefreiheit abgesichert ist."<ref>BVerfG, Urteil vom 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 = NJW 2001, 503 Rdnr. 17 - Grundbucheinsicht</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfasungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Siehe auch

Abgrenzung

Fußnoten

<references />