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"Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) kann für eine Wirtschaftswerbung allenfalls in Anspruch genommen werden, wenn die Werbung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen<ref>vgl. [[BVerfGE 71, 162]] [175]</ref>."<ref>{{BVerfG 2 BvR 1915/91}} Rdnr. 47</ref>
 
"Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) kann für eine Wirtschaftswerbung allenfalls in Anspruch genommen werden, wenn die Werbung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen<ref>vgl. [[BVerfGE 71, 162]] [175]</ref>."<ref>{{BVerfG 2 BvR 1915/91}} Rdnr. 47</ref>
  

Version vom 18. Februar 2015, 08:10 Uhr

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

"Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) kann für eine Wirtschaftswerbung allenfalls in Anspruch genommen werden, wenn die Werbung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen<ref>vgl. BVerfGE 71, 162 [175]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91 Rdnr. 47</ref>

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />