Erschöpfung des Rechtswegs: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. Februar 2015, 14:22 Uhr
"Ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel beeinflußt den Lauf (und Ablauf) der Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung nicht<ref>vgl. BVerfGE 5, 17 [19 f.]; st. Rspr.</ref>. Andererseits muß der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 90 Abs. 2 BVerfGG von einem Rechtsmittel grundsätzlich auch dann Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob es statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann; Entsprechendes gilt für sonstige Rechtsbehelfe wie etwa die Beschwerde gegen die Nichtzulässigkeit der Revision<ref>vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]</ref>.<ref>BVerfG, Beschluß vom 14.6.1994 - 1 BvR 1022/88</ref>
Normen
- GG Art. 94 Abs. 2 Satz 2
- BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1