Anlagevermögen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ==Definition== | ||
Anlagevermögen sind die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen: | Anlagevermögen sind die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen: | ||
Zeile 8: | Zeile 9: | ||
* Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen | * Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen | ||
* das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital. | * das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital. | ||
+ | |||
+ | ({{KommHV-Kameralitik 87}} Nr. 3) | ||
==Beispiele== | ==Beispiele== | ||
Zeile 25: | Zeile 28: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 2 | * {{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 2 | ||
+ | * {{KommHV-Kameralitik 87}} Nr. 3 | ||
* {{KommHV-Kameralistik 88}} Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens | * {{KommHV-Kameralistik 88}} Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens | ||
Version vom 27. Dezember 2014, 16:31 Uhr
Definition
Anlagevermögen sind die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:
- Grundstücke
- bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinn des Einkommensteuergesetzes
- dingliche Rechte
- Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zum Zweck der Beteiligungen erworben wurden
- Forderungen aus Darlehen, die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden
- Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen
- das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital.
(KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 3)
Beispiele
Unbewegliches Anlagevermögen
- Baumaßnahmen
- Herstellungsaufwand (im Vermögenshaushalt zu berücksichtigen)
- Neubau
- Umfassender Umbau, Erweiterungsbau oder Ausbau
- Herstellungsaufwand (im Vermögenshaushalt zu berücksichtigen)
Abgrenzungen
- Ausgaben für den Unterhalt: Erhaltungsaufwand (im Verwaltungshaushalt zu berücksichtigen)
Bewegliches Anlagevermögen
- GWG-Grenze 150 € beachten
Normen
- KommHV-Kameralistik § 76 Abs. 2
- KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 3
- KommHV-Kameralistik § 88 Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens