Haushaltsplan: Unterschied zwischen den Versionen
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4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten, | 4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten, | ||
− | 5. der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm, | + | 5. der [[Finanzplan]] mit dem ihm zugrundeliegenden [[Investitionsprogramm]], |
6. eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte. | 6. eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte. |
Version vom 25. Dezember 2014, 23:18 Uhr
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1. anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
2. zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
3. benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt.(GO Art. 64 Abs. 1)
Aufbau
Zur Gliederung siehe Haushaltssystematik.
Der Haushaltsplan ist
- bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in
- einen Ergebnishaushalt und
- einen Finanzhaushalt,
- bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in
- einen Verwaltungshaushalt und
- einen Vermögenshaushalt zu gliedern.
Doppik
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt
Kameralistik
Bestandteile des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan besteht nach KommHV-Kameralistik § 2 Abs. 1 aus
dem Gesamtplan
den Einzelplänen
des Verwaltungshaushalts
und
des Vermögenshaushalts
den Sammelnachweisen
dem Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer
Der Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde ist Teil des Haushaltsplans. Die bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer sind in diesem Stellenplan nicht auszuweisen, wenn und soweit nach Sparkassenrecht ein verbindlicher Stellenplan aufzustellen ist.(GO Art. 64 Abs. 2)
Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.(GO Art. 64 Abs. 3)
Anlagen
Dem Haushaltsplan sind nach KommHV-Kameralistik § 2 Abs. 2 beizufügen
1. der Vorbericht,
2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
5. der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm,
6. eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte.
Normen
Bayerische Gemeindeordnung (GO)
- GO Art. 64 Haushaltsplan
Verordnungen
Bekanntmachungen
Rechtsprechung
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2013 - Verg 2/13 = IBR 2013, 556 - Aufhebung des Vergabeverfahrens in Ansehung fehlender Haushaltsmittel
Publikationen
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 1. Teil. Allgemeine Einleitung und Begriffsdarstellungen
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 3. Teil. Die Bestandteile des Haushaltsplans
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 4. Teil. Die Anlagen des Haushaltsplans
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 5. Teil. Die Gliederungen und Gruppierungen
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 6. Teil. Die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 7. Teil. Die Finanzplanung
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 8. Teil. Die Jahresrechnung
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 9. Teil. Die örtliche und überörtliche Finanzkontrolle
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 10. Teil. Die Entlastung