Abgabenerlass: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der Beitragserlass (im Einzelfall) ist zu unterscheiden vom Beitragsverzicht, also der generellen Unterlassung der Schaffung der satztungsmäßigen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung. Letzterer ist grundsätzlich unzulässig<ref>[http://www.simoneit-skodda.de/documents/kagmv_kommentar.pdf Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148]</ref>. | + | Der Beitragserlass (im Einzelfall) ist zu unterscheiden vom [[Beitragsverzicht]], also der generellen Unterlassung der Schaffung der satztungsmäßigen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung. Letzterer ist grundsätzlich unzulässig<ref>[http://www.simoneit-skodda.de/documents/kagmv_kommentar.pdf Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148]</ref>. |
Der Beitragserlass im Einzelfall ist nach {{KAG 13}} Abs. 1 Nr. 5a i. V. m § 227 AO zulässig. Er führt zum Erlöschen der Abgabenschuld<ref>[http://www.simoneit-skodda.de/documents/kagmv_kommentar.pdf Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148]</ref>. Nach{{AO 227}} können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, "wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden." | Der Beitragserlass im Einzelfall ist nach {{KAG 13}} Abs. 1 Nr. 5a i. V. m § 227 AO zulässig. Er führt zum Erlöschen der Abgabenschuld<ref>[http://www.simoneit-skodda.de/documents/kagmv_kommentar.pdf Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148]</ref>. Nach{{AO 227}} können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, "wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden." | ||
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Version vom 8. Oktober 2014, 08:22 Uhr
Der Beitragserlass (im Einzelfall) ist zu unterscheiden vom Beitragsverzicht, also der generellen Unterlassung der Schaffung der satztungsmäßigen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung. Letzterer ist grundsätzlich unzulässig<ref>Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148</ref>.
Der Beitragserlass im Einzelfall ist nach KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a i. V. m § 227 AO zulässig. Er führt zum Erlöschen der Abgabenschuld<ref>Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148</ref>. NachAO § 227 können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, "wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden."
Unbillig kann die Einziehung bei Vorliegen persönlicher oder sachlicher Härtegründe sein<ref>Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148</ref>.
"Ein Ratsbeschluss, dass von der Heranziehung der Anlieger zu den Ausbaukosten abgesehen werde, kann - bei entsprechender Mitteilung an die Betroffenen - einen wirksamen Vorausverzicht beinhalten, der einer späteren Erhebung von Straßenausbaubeiträgen entgegensteht, sofern er nicht wirksam zurückgenommen worden oder nichtig ist"<ref>vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.2000 - 9 L 2432/99</ref>.
Ein ohne Rechtsgrundlage erfolgter Beitragserlass verstößt gegen die in GO Art. 62 niedergelegten Grundsätze der Einnahmebeschaffung, gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit sowie gegen das aus GG Art. 20 Abs. 3 fließende Gebot, Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze zu erheben; diese Beitragserhebungspflicht schließt es aus, Abgabenbefreiungen über den Rahmen der Gesetze hinaus durch Verwaltungsmaßnahmen zu gewähren. Nach dem über KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b NKAG anwendbaren AO § 125 Abs. 1 hätten diese Verstöße die Nichtigkeit des Ratsbeschlusses zur Folge, wenn bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre, dass der Ratsbeschluss an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Hiervon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn aus den bei der Prüfung des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Gründen nicht ohne weiteres erkennbar war, dass der Ratsbeschluss nicht durch die geltende Rechtslage gedeckt war<ref>vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.2000 - 9 L 2432/99</ref>.
Normen
- GG Art. 20 Abs. 3 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung
- AO § 227
- KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a
- BauGB § 135 Abs. 5
Rechtsprechung
- OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.12.2006 - 9 LA 32/05
- VGH Hessen, Urteil vom 05.12.2007 - 5 UE 1371/07
- OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.2000 - 9 L 2432/99
Publikationen
Siehe auch
- Beitragsverzicht
- Grundsätze der Einnahmebeschaffung
- Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit
- Beitragserhebungspflicht
Fußnoten
<references />