Kindertageseinrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 4: Zeile 4:
  
 
==Normen==
 
==Normen==
* {{BayKiBiG 2}}
+
* {{BayKiBiG 2}} Begriffsbestimmungen
* {{BayKiBiG 5}}
+
* {{BayKiBiG 5}} Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 10. September 2014, 07:54 Uhr

Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder (BayKiBiG Art. 2).

Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen (BayKiBiG Art. 5 Abs. 1). Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllen (BayKiBiG Art. 5 Abs. 2). Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt (BayKiBiG Art. 5 Abs. 3).

Normen

Siehe auch