Kindertageseinrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen [[Bildung]], [[Erziehung]] und [[Kinderbetreuung|Betreuung von Kindern]]. Dies sind Kinder[[krippe]]n, [[Kindergarten|Kindergärten]], [[Hort]]e und Häuser für Kinder ({{BayKiBiG 2}}).
 
Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen [[Bildung]], [[Erziehung]] und [[Kinderbetreuung|Betreuung von Kindern]]. Dies sind Kinder[[krippe]]n, [[Kindergarten|Kindergärten]], [[Hort]]e und Häuser für Kinder ({{BayKiBiG 2}}).
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Die Gemeinden sollen im [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in [[Kindertageseinrichtung]]en und in [[Tagespflege]] rechtzeitig zur Verfügung stehen ({{BayKiBiG 5}} Abs. 1). Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg [[kommunale Zusammenarbeit|kommunaler Zusammenarbeit]] erfüllen ({{BayKiBiG 5}} Abs. 2). Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt ({{BayKiBiG 5}} Abs. 3).
  
 
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[[Kategorie: Pflichtaufgaben]]
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[[Kategorie: eigener Wirkungskreis]]

Version vom 10. September 2014, 07:52 Uhr

Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder (BayKiBiG Art. 2).

Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen (BayKiBiG Art. 5 Abs. 1). Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllen (BayKiBiG Art. 5 Abs. 2). Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt (BayKiBiG Art. 5 Abs. 3).

Normen

Siehe auch