Vorstandssitzung 2013/02 vom 14.05.2013: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * Der Vorstand beschließt mit 5 Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, der Mitgliederversammlung anliegende [[Finanzordnung]] vorzuschlagen. | + | * Der Vorstand beschließt mit 5 Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, der Mitgliederversammlung anliegende [[Finanzordnung]] vorzuschlagen: |
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+ | # Nicht zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen, die pro Jahr und pro Zuwendendem den Betrag von 1.000,-- € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bis zur Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag, soweit es sich um eine Geldzuwendung handelt, auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag an den Zuwendenden zurückzuerstatten. | ||
+ | # Zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen im Rahmen von beschlossenen Vereinsprojekten sind in unbegrenzter Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig. | ||
+ | # Alle übrigen Sach- und Geldzuwendungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. | ||
+ | # Alle Sach- und Geldzuwendungen über 1.000,- € sind im Rahmen des Online-Angebots des Bürgervereins zu veröffentlichen. | ||
==Sonstiges== | ==Sonstiges== |
Version vom 14. Mai 2013, 19:01 Uhr
Teilnehmer: Thomas Müller, Edith Berg, Reinhard Englert, Heiner Grebner, Ulrike Dinglreiter, Marcus Dinglreiter, Alexander Hanna (ab 20:20 Uhr) Ort: Lichtenfelser Str. 86, 96224 Burgkunstadt
Tagesordnung
- Finanzordnung 19.30-20.30 Uhr
- Strategie / Ziele 20.30-22.30 Uhr
Finanzordnung
- Der Vorstand beschließt mit 4 Stimmen, dass die Frage der Vergütung für Arbeitsleistungen zurückgestellt wird. Vorläufig wird für Vergütungen kein Bedarf gesehen.
- Umgang mit Spenden
- Der Vorstand beschließt mit 5 Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, der Mitgliederversammlung anliegende Finanzordnung vorzuschlagen:
Zuwendungen
- Nicht zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen, die pro Jahr und pro Zuwendendem den Betrag von 1.000,-- € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bis zur Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag, soweit es sich um eine Geldzuwendung handelt, auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag an den Zuwendenden zurückzuerstatten.
- Zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen im Rahmen von beschlossenen Vereinsprojekten sind in unbegrenzter Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.
- Alle übrigen Sach- und Geldzuwendungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Alle Sach- und Geldzuwendungen über 1.000,- € sind im Rahmen des Online-Angebots des Bürgervereins zu veröffentlichen.
Sonstiges
- Umgang mit "Tarnlisten"?
- To Do: Rechtsprechungsrecherche