Vorstandssitzung 2013/02 vom 14.05.2013: Unterschied zwischen den Versionen

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* Umgang mit Spenden
 
* Umgang mit Spenden
* Der Vorstand beschließt mit 5 Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, der Mitgliederversammlung anliegende [[Finanzordnung]] vorzuschlagen.
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* Der Vorstand beschließt mit 5 Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, der Mitgliederversammlung anliegende [[Finanzordnung]] vorzuschlagen:
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===Zuwendungen===
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# Nicht zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen, die pro Jahr und pro Zuwendendem den Betrag von 1.000,-- € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bis zur Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag, soweit es sich um eine Geldzuwendung handelt, auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag an den Zuwendenden zurückzuerstatten.
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# Zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen im Rahmen von beschlossenen Vereinsprojekten sind in unbegrenzter Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.
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# Alle übrigen Sach- und Geldzuwendungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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# Alle Sach- und Geldzuwendungen über 1.000,- € sind im Rahmen des Online-Angebots des Bürgervereins zu veröffentlichen.
  
 
==Sonstiges==
 
==Sonstiges==

Version vom 14. Mai 2013, 19:01 Uhr

Teilnehmer: Thomas Müller, Edith Berg, Reinhard Englert, Heiner Grebner, Ulrike Dinglreiter, Marcus Dinglreiter, Alexander Hanna (ab 20:20 Uhr) Ort: Lichtenfelser Str. 86, 96224 Burgkunstadt

Tagesordnung


Finanzordnung

  • Der Vorstand beschließt mit 4 Stimmen, dass die Frage der Vergütung für Arbeitsleistungen zurückgestellt wird. Vorläufig wird für Vergütungen kein Bedarf gesehen.
  • Umgang mit Spenden
  • Der Vorstand beschließt mit 5 Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, der Mitgliederversammlung anliegende Finanzordnung vorzuschlagen:

Zuwendungen

  1. Nicht zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen, die pro Jahr und pro Zuwendendem den Betrag von 1.000,-- € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bis zur Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag, soweit es sich um eine Geldzuwendung handelt, auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag an den Zuwendenden zurückzuerstatten.
  2. Zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen im Rahmen von beschlossenen Vereinsprojekten sind in unbegrenzter Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.
  3. Alle übrigen Sach- und Geldzuwendungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Alle Sach- und Geldzuwendungen über 1.000,- € sind im Rahmen des Online-Angebots des Bürgervereins zu veröffentlichen.

Sonstiges

  • Umgang mit "Tarnlisten"?
  • To Do: Rechtsprechungsrecherche

Strategie / Ziele