Finanzordnung für den Bürgerverein Burgkunstadt e.V.

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1. Nicht zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen sind für die allgemeine politische Arbeit zu verwenden. Übersteigen diese pro Jahr und pro Zuwendendem den Betrag von 1.000,-- €, bedürfen sie der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bis zur Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag, soweit es sich um eine Geldzuwendung handelt, auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag an den Zuwendenden zurückzuerstatten.

2. Zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen im Rahmen von beschlossenen Vereinsprojekten sind in unbegrenzter Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.

3. Alle übrigen Sach- und Geldzuwendungen bedürfen der Zustimmung .der Mitgliederversammlung.

4. Alle Sach- und Geldzuwendungen über 1.000,- € sind im Rahmen des Online-Angebots des Bürgervereins zu veröffentlichen und zwar mit folgenden Mindestangaben: Name des Spenders, Betrag der Spende, Datum der Spende, Verwendungszweck.

5. Kostenerstattungen und Vergütungen<ref>Ziffer 5 eingefügt aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 8.1.2014</ref>

(1) In Anlehnung an die jeweiligen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes werden Mitgliedern und sonstigen ehrenamtlich für den Verein tätigen Personen auf Antrag Kosten erstattet, die entstanden sind infolge

a) Ausübung eines Amtes, in das sie von einem satzungsgemäßen Organ gewählt wurden (z.B. Mitglieder von Vereinsorganen wie Vorstände oder Schiedsgerichten), oder

b) Wahrnehmung eines Mandates, das ihnen von einem satzungsgemäßen Vereinsorgan erteilt wurde bzw. das sie von Amts wegen wahrnehmen (z.B. Mitglieder von Fachgruppen, Ausschüssen, Kommissionen oder Projektgruppen), oder

c) Erfüllung einer Aufgabe, mit der sie von einem satzungsgemäßen Vereinsorgan beauftragt wurden (z.B. Kandidatur für ein politisches Mandat), oder

d) Teilnahme an einer Sitzung eines anerkannten Arbeitskreises / Fachgruppe.

(2) Zuständig für die Kostenerstattung ist der Vorstand im Rahmen der allgemeinen Satzungsbestimmungen. Vorstandsmitglieder, die selbst Kostenerstattung beantragen, sind nicht stimmberechtigt. Der Antrag ist vor der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit zu stellen. Nachträglich können Anträge gestellt werden bei unaufschiebbaren Maßnahmen (Gefahr im Verzug).

(3) Der Vorstand kann Vergütungen für Arbeitsleistungen gewähren, sofern der Verein wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Es gelten (ausschließlich eventueller Material-,, Fahrt - und Reisekosten) folgende Höchstgrenzen:

1. Verteilen von Werbematerial an Haushalte: entsprechend dem Posttarif, zur Zeit 13 Cent/Stück,

2. Verteilen von Werbematerial an Infoständen: 7 Cent/Stück,

3. Aufhängen bzw. Ankleben von Plakaten an vorhandene Plakatwände oder Aushangtafeln sowie Bekleben, Auf- und Abhängen von Plakatträgern: 7 EUR/Stück,

4. Bau und Reparatur von Plakatträgern: 5 EUR/Stück,

5. Sammeln von Unterstützungsunterschriften: 3 EUR/Stück,

6. Pressearbeit: 2 EUR/Zeile (Nachweis),

7. Einkuvertieren von Mitglieder- und Interessentenpost: 0,12 EUR/Brief

Für alle anderen Vergütungen sollen Werk-und Dienstverträge abgeschlossen werden.

(5) Der Vorstand kann den Anspruch auf Kostenerstattungen und Vergütungen ganz oder teilweise und mit sofortiger Wirkung außer Kraft setzen, sofern er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.


Siehe auch

Fußnoten

<references />