Allgemeine Geschäftsbedingungen: Unterschied zwischen den Versionen
K (→{{BGB}}) |
|||
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] sind nach {{BGB 305}} Abs. 1 Satz 1 alle für eine [[Vielzahl von Verträgen]]<ref>"Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.". ({{BGH VII ZR 388/00}}, Amtlicher Leitsatz 1); § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte ({{BGB 310}} Abs. 3 Nr. 2)</ref> vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat ({{BGB 305}} Abs. 1 Satz 2). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien | + | [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] sind nach {{BGB 305}} Abs. 1 Satz 1 alle für eine [[Vielzahl von Verträgen]]<ref>"Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.". ({{BGH VII ZR 388/00}}, Amtlicher Leitsatz 1); § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte ({{BGB 310}} Abs. 3 Nr. 2)</ref> vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat ({{BGB 305}} Abs. 1 Satz 2). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien [[Individualabrede|im Einzelnen ausgehandelt]] sind ({{BGB 305}} Abs. 1 Satz 3).<noinclude> |
+ | |||
+ | ==[[Vielzahl von Verträgen]]== | ||
+ | {{:Vielzahl von Verträgen}} | ||
+ | |||
+ | == [[Individualabrede|Im Einzelnen ausgehandelt]] == | ||
+ | {{:Individualabrede}} | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | ==={{BGB}}=== | ||
* {{BGB 305}} - {{BGB 310}} | * {{BGB 305}} - {{BGB 310}} | ||
− | * {{UKlaG}} | + | ** {{BGB 305b}} |
+ | |||
+ | === {{UKlaG}}=== | ||
+ | |||
+ | ==={{UWG}}=== | ||
* {{UWG 2}} Abs. 1 Nr. 1: Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet | * {{UWG 2}} Abs. 1 Nr. 1: Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet | ||
** 1. "[[geschäftliche Handlung]]" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden [[Unternehmen|Unternehmens]] vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als [[Waren]] gelten auch [[Grundstück|Grundstücke]], als [[Dienstleistung|Dienstleistungen]] auch Rechte und Verpflichtungen; | ** 1. "[[geschäftliche Handlung]]" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden [[Unternehmen|Unternehmens]] vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als [[Waren]] gelten auch [[Grundstück|Grundstücke]], als [[Dienstleistung|Dienstleistungen]] auch Rechte und Verpflichtungen; | ||
Zeile 17: | Zeile 28: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Haftungsbegrenzung]] | * [[Haftungsbegrenzung]] | ||
+ | * [[Transparenzgebot (AGB)]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 30. März 2022, 12:09 Uhr
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach BGB § 305 Abs. 1 Satz 1 alle für eine Vielzahl von Verträgen<ref>"Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.". (BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00, Amtlicher Leitsatz 1); § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2)</ref> vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (BGB § 305 Abs. 1 Satz 2). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (BGB § 305 Abs. 1 Satz 3).
Vielzahl von Verträgen
"Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.". (BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00, Amtlicher Leitsatz 1); § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2)
Im Einzelnen ausgehandelt
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1: Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1. "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;
Rechtsprechung
- BGH NJW 2013, 2027: "Wird ein Klauselwerk an mehreren zentralen Punkten abgeändert, kann dies dafür sprechen, dass die Parteien alle sachlich damit zusammenhängenden Bedingungen in ihren Gestaltungswillen aufgenommen und damit das ganze Klauselwerk ausgehandelt haben (vgl. Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rdnr. 55; Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 BGB Rdnr. 41, jew. m. w. Nachw.).
- BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00, NJW 2002, 138: "Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Publikationen
- Hofmann/Frikell/Schwab, Unwirksame Bauvertragsklauseln, VOB-Verlag Ernst Vögel OHG, 12. Auflage 2015, ISBN 9783896503756
- Benning, Axel; Benning, Bettina; Oberrath, Jörg-Dieter; Oberrath, Ellen, Gestaltungsleitfaden AGB - Richtige Formulierung und Verwendung mit zahlreichen Mustern, Richard Boorberg Verlag, 2015, ISBN 9783415054813
Siehe auch
Fußnoten
<references/>