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+ | * {{BGB 311b}} Abs. 1 Satz 1: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der [[notarielle Beurkundung|notariellen Beurkundung]]. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Elektronische Form]] | ||
+ | * [[Notarielle Beurkundung]] | ||
+ | * [[Notarielle Unterschriftsbeglaubigung]] | ||
+ | * [[Schriftform]] | ||
+ | * [[Textform]] | ||
* [[Vertragsfreiheit]] | * [[Vertragsfreiheit]] |
Aktuelle Version vom 19. August 2021, 13:23 Uhr
Normen
- BGB § 125
- Satz 1: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.
- Satz 2: Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
- BGB § 311b Abs. 1 Satz 1: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.