Formfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(5 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
− | * {{BGB 125}} Satz 1: Ein [[Rechtsgeschäft]], welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist [[Nichtigkeit|nichtig]]. | + | * {{BGB 125}} |
+ | ** Satz 1: Ein [[Rechtsgeschäft]], welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist [[Nichtigkeit|nichtig]]. | ||
+ | ** Satz 2: Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. | ||
+ | * {{BGB 311b}} Abs. 1 Satz 1: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der [[notarielle Beurkundung|notariellen Beurkundung]]. | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Elektronische Form]] | ||
+ | * [[Notarielle Beurkundung]] | ||
+ | * [[Notarielle Unterschriftsbeglaubigung]] | ||
+ | * [[Schriftform]] | ||
+ | * [[Textform]] | ||
+ | * [[Vertragsfreiheit]] |
Aktuelle Version vom 19. August 2021, 13:23 Uhr
Normen
- BGB § 125
- Satz 1: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.
- Satz 2: Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
- BGB § 311b Abs. 1 Satz 1: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.