Formfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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** Satz 1: Ein [[Rechtsgeschäft]], welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist [[Nichtigkeit|nichtig]].
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** Satz 2: Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
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* {{BGB 311b}} Abs. 1 Satz 1: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der [[notarielle Beurkundung|notariellen Beurkundung]].
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==Siehe auch==
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* [[Elektronische Form]]
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* [[Notarielle Beurkundung]]
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* [[Notarielle Unterschriftsbeglaubigung]]
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* [[Schriftform]]
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* [[Textform]]
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* [[Vertragsfreiheit]]

Aktuelle Version vom 19. August 2021, 13:23 Uhr

Normen

  • BGB § 125
    • Satz 1: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.
    • Satz 2: Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
  • BGB § 311b Abs. 1 Satz 1: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.

Siehe auch