Datenminimierung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 13:27 Uhr
Personenbezogene Daten müssen nach DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung");
Normen
- DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c
Publikationen
- Martin Zilkens / Günter Elschner, Der Schutz personenbezogener Daten in nicht öffentlichen Sitzungen der kommunalen politischen Vertretung am Beispiel der GO NRW, DVBl 2002, 163-173
Fußnoten
<references/>