Vorbefasstheit bei Planungswettbewerben für Architekten- und Ingenieurleistungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 21. Juni 2021, 14:18 Uhr
Ausgeschlossen von Planungswettbewerben sind gemäß VgV § 79 Abs. 2 Satz 1 Personen,
- die infolge ihrer Beteiligung an der Vorbereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs bevorzugt sein oder
- Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können.
- Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können<ref>VgV § 79 Abs. 2 Satz 2</ref>.
Normen
- VgV § 79 Abs. 2
Siehe auch
Fußnoten
<references/>