Informationsfreiheitsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | <noinclude> | + | Jeder hat gemäß {{IFG 1}} Abs. 1 Satz 1 nach Maßgabe des [[Informationsfreiheitsgesetz|Informationsfreiheitsgesetzes]] gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt das {{IFG}}, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. |
+ | |||
+ | Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. ({{IFG 1}} Abs.2) | ||
+ | |||
+ | Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. ({{IFG 1}} Abs. 3)<noinclude> | ||
+ | |||
==Normen== | ==Normen== | ||
=== {{IFG}}=== | === {{IFG}}=== | ||
==={{VgV}}=== | ==={{VgV}}=== | ||
− | * {{VgV 5}} Abs. 2 Satz 2 | + | * {{VgV 5}} Abs. 2 Satz 2: Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
− | * {{BVerwG 10 C 24.19}}: "Das Informationsfreiheitsgesetz wird nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch Vorschriften der Vergabeverordnung verdrängt. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | + | * {{BVerwG 10 C 24.19}}: "Das Informationsfreiheitsgesetz wird nach Abschluss des [[Vergabeverfahren|Vergabeverfahrens]] nicht durch Vorschriften der [[Vergabeverordnung]] verdrängt. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ist eine [[Vertraulichkeitsregelung]] im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> |
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Informationsrecht]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 16. März 2021, 07:58 Uhr
Jeder hat gemäß IFG § 1 Abs. 1 Satz 1 nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt das Informationsfreiheitsgesetz - (IFG), soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. (IFG § 1 Abs.2)
Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. (IFG § 1 Abs. 3)
Normen
Informationsfreiheitsgesetz - (IFG)
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 5 Abs. 2 Satz 2: Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.
Rechtsprechung
- BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 - 10 C 24.19: "Das Informationsfreiheitsgesetz wird nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch Vorschriften der Vergabeverordnung verdrängt. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>