Brandmeldeanlage: Unterschied zwischen den Versionen
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | " | + | Zu den Bauleistungen zählen "die Lieferung und Montage der für die bauliche Anlage erforderlichen maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen und Anlagenteile<ref>(vgl. Heiermann/Riedl/Rusam Handkommentar zur VOB 9. Aufl. A § 1 Rn. 1 ff.)</ref>. Auch die Erneuerung und Ergänzung solcher Anlagen an einem bestehenden Gebäude fallen unter den Begriff der [[Bauleistung|Bauleistungen]], wenn sie für den bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage von wesentlicher Bedeutung sind<ref>(vgl. Ingenstau/Korbion A § 1 Rn. 15 f. mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Boesen Vergaberecht § 99 Rn. 110, 133; Beck'scher VOB-Kommentar/Messerschmidt, VOB/A § 1 Rn. 52 ff., 62 ff. sowie Rn. 70 mit Beispielen wie Elektroinstallation, Gebäudetechnik, Klimaanlage etc.; vgl. auch Verzeichnis der Berufstätigkeiten im Baugewerbe, Anhang II zur BKR, Gruppe Installation)</ref>. Das ist bei [einer] ... Brandmeldeanlage für ein öffentliches Gebäude, das sich als großes und bedeutendes Museum eines regen Publikumverkehrs erfreut, der Fall."<ref>{{BayObLG Verg 17/02}}</ref> |
− | + | "Das bloße Abnehmen vorhandener und das Anbringen neuer Brandmelder verdient nach der Verkehrsauffassung indes nicht als Installation oder, anders ausgedrückt, als [[Einbau oder Umbau einer Feuermeldeanlage]] bezeichnet zu werden. Vielmehr soll die vorhandene [[Feuermeldeanlage]] bestehen bleiben und sollen – ohne Änderungen oder Umrüstungen am System, die als [[Bauarbeiten]] beim [[Herstellen, Ändern oder Instandhalten eines Bauwerks]] verstanden werden könnten – lediglich die Meldegeräte ersetzt werden. Das Auswechseln der Brandmelder erfordert nur wenige Handgriffe (u.a. ein Anschließen von Kabeln). Ein [[Eingriff in die Bausubstanz]] ist damit (von einzelnen Bohrungen abgesehen) nicht verbunden. Bei diesem Befund ist der Austausch der Brandmelder nicht als eine [[Bauarbeit]] an einem [[Bauwerk]] zu bewerten und handelt es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag insgesamt um einen [[Dienstleistungsauftrag]]."<ref>{{OLG Düsseldorf VII-Verg 60/09}} Abs. 30</ref><noinclude> | |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2021, 13:02 Uhr
Zu den Bauleistungen zählen "die Lieferung und Montage der für die bauliche Anlage erforderlichen maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen und Anlagenteile<ref>(vgl. Heiermann/Riedl/Rusam Handkommentar zur VOB 9. Aufl. A § 1 Rn. 1 ff.)</ref>. Auch die Erneuerung und Ergänzung solcher Anlagen an einem bestehenden Gebäude fallen unter den Begriff der Bauleistungen, wenn sie für den bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage von wesentlicher Bedeutung sind<ref>(vgl. Ingenstau/Korbion A § 1 Rn. 15 f. mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Boesen Vergaberecht § 99 Rn. 110, 133; Beck'scher VOB-Kommentar/Messerschmidt, VOB/A § 1 Rn. 52 ff., 62 ff. sowie Rn. 70 mit Beispielen wie Elektroinstallation, Gebäudetechnik, Klimaanlage etc.; vgl. auch Verzeichnis der Berufstätigkeiten im Baugewerbe, Anhang II zur BKR, Gruppe Installation)</ref>. Das ist bei [einer] ... Brandmeldeanlage für ein öffentliches Gebäude, das sich als großes und bedeutendes Museum eines regen Publikumverkehrs erfreut, der Fall."<ref>BayObLG, Beschluss vom 23.07.2002 - Verg 17/02</ref>
"Das bloße Abnehmen vorhandener und das Anbringen neuer Brandmelder verdient nach der Verkehrsauffassung indes nicht als Installation oder, anders ausgedrückt, als Einbau oder Umbau einer Feuermeldeanlage bezeichnet zu werden. Vielmehr soll die vorhandene Feuermeldeanlage bestehen bleiben und sollen – ohne Änderungen oder Umrüstungen am System, die als Bauarbeiten beim Herstellen, Ändern oder Instandhalten eines Bauwerks verstanden werden könnten – lediglich die Meldegeräte ersetzt werden. Das Auswechseln der Brandmelder erfordert nur wenige Handgriffe (u.a. ein Anschließen von Kabeln). Ein Eingriff in die Bausubstanz ist damit (von einzelnen Bohrungen abgesehen) nicht verbunden. Bei diesem Befund ist der Austausch der Brandmelder nicht als eine Bauarbeit an einem Bauwerk zu bewerten und handelt es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag insgesamt um einen Dienstleistungsauftrag."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2010 - Verg 60/09 Abs. 30</ref>
Rechtsprechung
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2010 - Verg 60/09: "Das bloße Abnehmen vorhandener und das Anbringen neuer Brandmelder verdient nach der Verkehrsauffassung indes nicht als Installation oder, anders ausgedrückt, als Einbau oder Umbau einer Feuermeldeanlage bezeichnet zu werden. Vielmehr soll die vorhandene Feuermeldeanlage bestehen bleiben und sollen – ohne Änderungen oder Umrüstungen am System, die als Bauarbeiten beim Herstellen, Ändern oder Instandhalten eines Bauwerks verstanden werden könnten – lediglich die Meldegeräte ersetzt werden. Das Auswechseln der Brandmelder erfordert nur wenige Handgriffe (u.a. ein Anschließen von Kabeln). Ein Eingriff in die Bausubstanz ist damit (von einzelnen Bohrungen abgesehen) nicht verbunden. Bei diesem Befund ist der Austausch der Brandmelder nicht als eine Bauarbeit an einem Bauwerk zu bewerten und handelt es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag insgesamt um einen Dienstleistungsauftrag."<ref>Abs. 30</ref>
- BayObLG, Beschluss vom 23.07.2002 - Verg 17/02:
- Die für das Nachprüfungsverfahren einschlägigen Schwellenwerte ergeben sich für Bauaufträge allein aus § 2 VgV und nicht auch aus § 1a Nr. 2 VOB/A.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- "Nach § 99 Abs. 3 GWB sind Bauaufträge Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- und Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Diese Definition geht auf Art. 1 Buchst. a) und c), der Baukoordinierungsrichtlinie (BKR) zurück; dort wird ferner auf das als Anhang II zur BKR aufgenommene Verzeichnis der Berufstätigkeiten im Baugewerbe verwiesen. Ergänzend kann, sofern sich kein Widerspruch zum gemeinschaftsrechtlich geprägten Begriff in § 99 Abs. 3 GWB - der nunmehr auch in § 1a Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A seinen Niederschlag gefunden hat - auf § 1 VOB/A und die dazu entwickelte Kasuistik zurückgegriffen werden<ref>(vgl. BayObLG NZBau 2000, 595; Korbion Vergaberechtsänderungsgesetz § 99 Rn. 5; Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz Kommentar zum Vergaberecht § 99 GWB Rn. 73; Ingenstau/Korbion VOB-Kommentar 14. Aufl. § 99 GWB Rn. 3; a.A. Dreher in Immenga/Mestmäcker GWB 3. Aufl. § 99 Rn. 35; Beck´scher VOB-Kommentar/Marx, § 99 GWB Rn. 27)</ref>. Danach sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird (§ 1 VOB/A). Zu den Bauleistungen zählen insbesondere auch die Lieferung und Montage der für die bauliche Anlage erforderlichen maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen und Anlagenteile<ref>(vgl. Heiermann/Riedl/Rusam Handkommentar zur VOB 9. Aufl. A § 1 Rn. 1 ff.)</ref>. Auch die Erneuerung und Ergänzung solcher Anlagen an einem bestehenden Gebäude fallen unter den Begriff der Bauleistungen, wenn sie für den bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage von wesentlicher Bedeutung sind<ref>(vgl. Ingenstau/Korbion A § 1 Rn. 15 f. mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Boesen Vergaberecht § 99 Rn. 110, 133; Beck'scher VOB-Kommentar/Messerschmidt, VOB/A § 1 Rn. 52 ff., 62 ff. sowie Rn. 70 mit Beispielen wie Elektroinstallation, Gebäudetechnik, Klimaanlage etc.; vgl. auch Verzeichnis der Berufstätigkeiten im Baugewerbe, Anhang II zur BKR, Gruppe Installation)</ref>. Das ist bei der hier ausgeschriebenen Brandmeldeanlage für ein öffentliches Gebäude, das sich als großes und bedeutendes Museum eines regen Publikumverkehrs erfreut, der Fall. Auftragsgegenstand ist nicht die bloße Überlassung der Ware "Brandmeldeanlage", sondern deren Einbau, der nach dem Leistungsverzeichnis u.a. die Verlegung von Kabeln, das Ausheben und anschließende Wiederabdichten von Kabelgräben, Wanddurchbrüche in Beton und ähnliche bauwerksbezogene Leistungen<ref>(vgl. Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis S. 2, 5 sowie LV-Positionen 4.0 ff., 7.0 ff., 13.0 ff.)</ref> erfordert.
- Ein etwaiger hoher Lieferanteil nimmt dem Auftrag nicht den Charakter eines der VOB/A unterfallenden Bauauftrags. Das zeigt ergänzend § 1a Nr. 2 VOB/A; danach gilt auch für Bauaufträge mit überwiegendem Lieferanteil - nach näherer Maßgabe der dort getroffenen Regelung - die VOB/A und nicht etwa die VOL/A. Aus der Definition des Lieferauftrags in § 99 Abs. 2 GWB ergibt sich nichts anderes. Danach sind Lieferaufträge Verträge zur Beschaffung von Waren; die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen. Artikel 1 Buchst. a) Satz 2 der Lieferkoordinierungsrichtlinie (LKR) nennt insoweit beispielhaft das Verlegen und Anbringen der Ware. Im vorliegenden Fall ist nicht die Lieferung einer Ware geschuldet, die als Nebenleistung verlegt oder angebracht wird, sondern die mittels Installation unter Einsatz bauhandwerklicher Leistungen zu bewirkende Herstellung eines Zustands, in dem das Museum über eine sanierte und erneuerte - für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderliche - Brandmeldeanlage verfügt. Hierauf, nicht auf der Warenbeschaffung, liegt das aus den Verdingungsunterlagen ersichtliche Hauptinteresse des Auftraggebers und der sachliche Schwerpunkt des Vertrages."
Siehe auch
Fußnoten
<references/>