Vergabe freiberuflicher Leistungen im Unterschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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==={{UVgO}}===
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* {{UVgO 12}} (ggf. entsprechend i.V.m. {{UVgO 8}} Abs. 4 entspr.)
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* {{UVgO 50}} [[Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen]]
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==={{BHO}}===
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* {{BHO 55}} [[Öffentliche Ausschreibung]]
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==Publikationen==
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===Stellungnahmen===
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* [https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-62-2016-vergabe-oeffentlicher-liefer-und-dienstleistungsauftraege?scope=modal&target=modal_reader_24&pdf=24 Deutscher Anwaltverein, SN 62/2016: Vergabe öffent­licher Liefer- und Dienst­leis­tungs­aufträge]: "DAV lehnt Ausweitung des Anwendungs­be­reichs des Vergabe­rechts auf die Vergabe personen­be­zogener und von wechsel­seitigem Vertrauen geprägter freibe­ruf­licher Dienst­leistungen ab."
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* [https://www.bak.de/presse/positionen-1/positionspapier-verfahrensordnung/ Diskussionsentwurf einer Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dinestleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVGO) - Positionspapier der Bundesarchitektenkammer vom 7.10.2016]
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* [https://www.aho.de/wp-content/uploads/2018/07/UVgO_Positionspapier.pdf Gemeinsames Positionspapier der kommunalen Spitzenverbände und maßgeblicher Organisationen der freien Berufe vom 20.10.2016]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783846206836}}, Die Vergabe freiberuflicher Leistungen, Seite 189 ff. - C. Die Vergabe freiberuflicher Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwerts, Seite 194 ff.
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===Fachartikel===
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* [http://www.dr-rainer-noch.de/neuregelung-der-unterschwellenvergabe/ RA Dr. Rainer '''Noch''', Neuregelung der Unterschwellenvergabe]
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==Siehe auch==
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* [[Vergabe freiberuflicher Leistungen]]
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** [[Vergabe freiberuflicher Leistungen im Oberschwellenbereich]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 21. Juni 2021, 14:58 Uhr

Freiberufliche Leistungen, die nach GWB § 107 - GWB § 109, GWB § 116-GWB § 117, GWB § 145 vom Anwendungsbereich des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgenommen sind, unterfallen auch nicht der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref><ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 201</ref> Für die verbleibenden öffentliche Aufträgen über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind gemäß UVgO § 50 Satz 1 grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist (UVgO § 50 Satz 2)<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 201</ref>. Feste Vergaberegeln gibt es diebszüglich keine<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 201</ref>. UVgO § 50 kann nicht losgelöst von Haushaltsrecht angewendet werden (z.B. BHO § 55)<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 201</ref>. Dem Wettbewerbsgebot kann durch ein an der Verhandlungsvergabe orientiertes Verfahren entsprochen werden<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 201</ref>.

Freiberufliche Tätigkeit

"Das Verständnis der Freiberuflichkeit im Vergaberecht ist im Sinn einer Einheitlichkeit der Rechtsordnung am gleichlautenden steuerrechtlichen Begriff in EStG § 18 zu orientieren."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - Verg 36/11, Abs. 22</ref>

Die Freien Berufe haben nach PartGG § 1 Abs. 2 Satz 1 im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 die selbständig ausgeübte

die selbständige Berufstätigkeit der<ref>Katalogberufe</ref>

und

Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Unterschwellenbereich

Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind gemäß UVgO § 50 Satz 1 grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist (UVgO § 50 Satz 2).

Normen

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Bundeshaushaltsordnung (BHO)

Publikationen

Stellungnahmen

Fachbücher

  • Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Die Vergabe freiberuflicher Leistungen, Seite 189 ff. - C. Die Vergabe freiberuflicher Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwerts, Seite 194 ff.

Fachartikel

Siehe auch

Fußnoten

<references/>