Bauauftrag: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Bauaufträge sind nach {{GWB 103}} Abs. 3 Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung | + | [[Bauauftrag|Bauaufträge]] sind nach {{GWB 103}} Abs. 3<ref>vgl. auch {{VOB/A 1 EU}} Abs. 1</ref> Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung |
− | # von [[Bauleistung|Bauleistungen]] im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU | + | # von [[Bauleistung|Bauleistungen]] im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0024#d1e32-198-1 Anhang II] der {{Richtlinie 2014/24/EU}} und [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0025#d1e32-332-1 Anhang I] der {{Richtlinie 2014/25/EU}} genannt sind, oder |
# eines [[Bauwerk|Bauwerkes]] für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. | # eines [[Bauwerk|Bauwerkes]] für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. | ||
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.<ref>z.B. [[Bauträgervertrag]],[[Generalübernehmer]]</ref> <noinclude> | Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.<ref>z.B. [[Bauträgervertrag]],[[Generalübernehmer]]</ref> <noinclude> | ||
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* {{GWB 103}} Abs. 3 | * {{GWB 103}} Abs. 3 | ||
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+ | ** (1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung | ||
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+ | ****a) Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und | ||
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+ | ***2. einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringen, wobei der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat. | ||
+ | **(2) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 GWB für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem im § 106 GWB geregelten Schwellenwert für Bauaufträge ohne Umsatzsteuer entspricht. 2Die Schätzung des Auftragswerts ist gemäß § 3 VgV vorzunehmen. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Aktuelle Version vom 22. Februar 2021, 23:40 Uhr
Bauaufträge sind nach GWB § 103 Abs. 3<ref>vgl. auch VOB/A § 1 EU Abs. 1</ref> Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
- von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie) genannt sind, oder
- eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.<ref>z.B. Bauträgervertrag,Generalübernehmer</ref>
Bauleistungen
Bauleistungen sind gemäß VOB/A § 1 Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.
Beispiele
- auch: Generalübernehmer, Generalunternehmer, Bauträgervertrag (GWB § 103 Abs. 3 Satz 2)
Abgrenzung
Umweltauswirkungen bei Bauaufträgen
Bei Bauaufträgen spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle bei den Umweltauswirkungen<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 33 f.</ref>:
- Bauaufträge können sich besonders stark auf die Umwelt auswirken, z. B. bei der Flächennutzung oder bei der Verkehrsplanung
- bei bestimmten Projekten muss eine formale Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, deren Ergebnisse die Grundlage für Ihren Beschaffungsauftrag bilden sollten
- weitere spezifische Leitlinien für Bauaufträge finden sich in Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Kapitel 7
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 103 Abs. 3
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 1 EU:
- (1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
- 1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das
- a) Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und
- b) eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll oder
- 2. einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringen, wobei der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.
- 1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das
- (2) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 GWB für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem im § 106 GWB geregelten Schwellenwert für Bauaufträge ohne Umsatzsteuer entspricht. 2Die Schätzung des Auftragswerts ist gemäß § 3 VgV vorzunehmen.
- (1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>