Eingetragener Verein: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 10. Dezember 2020, 14:44 Uhr
Untergliederung eines eingetragenen Vereins
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Untergliederung eines eingetragenen Vereins als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, "wenn er auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungsfähige Organisation wahrnimmt<ref>(BGHZ 90, 331, 333)</ref>. Die Untergliederung muss eine körperschaftliche Verfassung besitzen, einen Gesamtnamen führen, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein und neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnehmen<ref>(Senat aaO 332; BGHZ 73, 275, 278; BGH, Urt. v. 21. März 1972 – VI ZR 157/70, LM ZPO § 50 Nr. 25)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Abs. 86</ref>
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
- OLG München, Beschluss vom 20.03.2014 - Verg 17/13: "1. Ein Verband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach dem BGB kann öffentlicher Auftraggeber im Sinne des GWB § 98 Nr. 3 sein, wenn sich Gebietskörperschaften nach GWB § 98 Nr. 1 seiner mit dem Zweck der Deckung eines gemeinsamen Beschaffungsbedarfs bedienen. 2. Im Rahmen einer Rüge gemäß GWB § 107 Abs. 3 kann auch von einem anwaltlich vertretenen Bieter nicht verlangt werden, bereits im Rügeschreiben alle denkbaren juristischen Aspekte aufzuzeigen, unter denen ein vergaberechtliches Problem gesehen werden kann. 3. Es stellt eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes gemäß GWB § 97 Abs. 1 , § 2 EG Abs. 2 VOL/A und des Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A dar, wenn die Vergabestelle hinsichtlich der Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Leistungsmerkmale (hier: Zertifizierungserfordernis von Digitalfunkgeräten nach dem BDBOSG) im Leistungsverzeichnis auf einen Zeitpunkt abstellt, der nach den Verdingungsunterlagen nicht eindeutig bestimmbar und einer einheitlichen Auslegung nicht zugänglich ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Fußnoten
<references/>