Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GG 74}} Abs. 1 Nr. 11: Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: ... 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
 
* {{GG 74}} Abs. 1 Nr. 11: Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: ... 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
 
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* {{GG 114}} Abs. 2 Satz 1: Der [[Bundesrechnungshof]], dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die [[Wirtschaftlichkeit]] und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.
  
 
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* {{HGrG 30}} [[Öffentliche Ausschreibung]]: Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
* Teil 4, §§ 97 ff.
 
  
 
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Der vierte Teil des GWB dient der vollständigen Umsetzung der geltenden europäischen Richtlinien; die {{GWB 97}} ff. sollen im Einklang mit dem europäischen Recht die Rechte der Beteiligten festlegen<ref>Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Rn. 2/5 (Stand: 14.09.2015); {{X ZB 10/01}}, juris Tz. 32 m. w. N.</ref>. Sofern dieser Gesetzeszweck i. S. einer dynamischen Verweisung zu verstehen ist, wären auch noch nicht umgesetzte Richtlinien, die geltendes europäisches Recht darstellen, bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen<ref>{{13 Verg 3/13}}</ref>.
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* [[Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung]]
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* [[Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen]]
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* {{KommHV-Kameralistik 31}} [[Vergabe von Aufträgen]]: (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine [[Öffentliche Ausschreibung]] oder eine [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] oder eine [[Verhandlungsvergabe]] rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt.
 
* {{KommHV-Kameralistik 31}} [[Vergabe von Aufträgen]]: (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine [[Öffentliche Ausschreibung]] oder eine [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] oder eine [[Verhandlungsvergabe]] rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt.
 
* {{KommHV-Doppik 30}} [[Vergabe von Aufträgen]]: (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.
 
* {{KommHV-Doppik 30}} [[Vergabe von Aufträgen]]: (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.
  
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* [http://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_bekanntm_20061123.pdf  Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006]
 
* [http://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_bekanntm_20061123.pdf  Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006]
  
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* {{IB3-1512.4-161}} Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
 
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* {{IB3-1512.4-197}} Ausschlussliste der Obersten Baubehörde
 
* {{IB3-1512.4-197}} Ausschlussliste der Obersten Baubehörde
  
====[[Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte]]====
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======Verwaltungsvorschriften Bayern======
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** [https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_rs_20080424.pdf Schreiben der Obersten Baubehörde im Staatsminister ium des Innern vom 22.04.2008 - Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich]<noinclude>
 
** [https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_rs_20080424.pdf Schreiben der Obersten Baubehörde im Staatsminister ium des Innern vom 22.04.2008 - Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich]<noinclude>
  
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==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 13. April 2021, 12:06 Uhr

Völkerrecht

Europäisches Recht

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Richtlinien

Vergaberichtlinien
Rechtsmittelrichtlinien

(Umsetzung durch GWB § 155 - GWB § 184 (Nachprüfungsverfahren )

Weitere Richtlinien
Außer Kraft

Verordnungen

Verordnungen zur Festlegung der EU-Schwellenwerte

Bundesebene

Bundesrecht

Grundgesetz (GG)
  • GG Art. 1 Abs. 3<ref>vgl. BVerfG, Urteil v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 = NJW 2006, 3701</ref>: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
  • GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11: Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: ... 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
  • GG Art. 72
  • GG Art. 114 Abs. 2 Satz 1: Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.
Bundesgesetze
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
  • HGrG § 30 Öffentliche Ausschreibung: Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (GWB Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)

GWB Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184).png

Der vierte Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dient der vollständigen Umsetzung der geltenden europäischen Richtlinien; die GWB § 97 ff. sollen im Einklang mit dem europäischen Recht die Rechte der Beteiligten festlegen<ref>Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Rn. 2/5 (Stand: 14.09.2015); BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001- X ZB 10/01, juris Tz. 32 m. w. N.</ref>. Sofern dieser Gesetzeszweck i. S. einer dynamischen Verweisung zu verstehen ist, wären auch noch nicht umgesetzte Richtlinien, die geltendes europäisches Recht darstellen, bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen<ref>OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13</ref>.

Die Bundesregierung wird in GWB § 113 ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Folgende Verordnungen wurden erlassen:

Auf der Grundlage des GWB § 114 Abs. 2 wurde die

erlassen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
  • KSG § 13 Abs. 2: Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Möglichkeiten bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Zweck der Investition solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über die gesamte Nutzungsdauer des Investitionsguts oder Beschaffungsguts zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen bei der Investition oder Beschaffung sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.
Fachanwaltsordnung
Verordnungen
Vergabeverordnung (VgV)
Sektorenverordnung (SektVO)
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (VergStatVO)
Regelwerke
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

UVgO.png

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Standardleistungsbuch-Bau - Dynamische BauDaten
Standardleistungsbuch-Bau Zeitvertragsarbeiten (Z) - Dynamische BauDaten (Zeitvertragsarbeiten im Auf- und Abgebotsverfahren)
Standardleistungskatalog für den Straßen-, Brücken- und Wasserbau
Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung
Verfahrensbeschreibungen für die Elektronische Bauabrechnung des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB)
Richtlinien

Landesrecht

Bayern

Landesgesetze Bayern
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
Verordnungen Bayern
  • KommHV-Kameralistik § 31 Vergabe von Aufträgen: (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt.
  • KommHV-Doppik § 30 Vergabe von Aufträgen: (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.
Bekanntmachungen Bayern
Nebenbestimmungen
Rundschreiben
Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte
Verordnungen
Verwaltungsvorschriften Bayern

Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht.png

Baden-Württemberg

Fußnoten

<references/>