Wirtschaftlichkeit: Unterschied zwischen den Versionen
(→{{GG}}) |
|||
(7 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die [[Wirtschaftlichkeit]] ist [[Haushaltsgrundsatz|Haushalts]]- und [[Vergabegrundsatz]]. | + | Die [[Wirtschaftlichkeit]] ist [[Haushaltsgrundsatz|Haushalts]]<ref>{{GO 61}} Abs. 2 Satz 1</ref>- und [[Vergabegrundsatz]]<ref>{{GWB 97}} Abs. 1 Satz 2</ref>. |
Die [[Haushaltswirtschaft]] ist [[Sparsamkeit|sparsam]] und [[Wirtschaftlichkeit|wirtschaftlich]] zu planen und zu führen ({{GO 61}} Abs. 2 Satz 1). | Die [[Haushaltswirtschaft]] ist [[Sparsamkeit|sparsam]] und [[Wirtschaftlichkeit|wirtschaftlich]] zu planen und zu führen ({{GO 61}} Abs. 2 Satz 1). | ||
Der [[Zuschlag]] wird nach {{GWB 127}} Abs. 1 Satz 1 auf das [[wirtschaftlichstes Angebot|wirtschaftlichste Angebot]] erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten [[Preis-Leistungs-Verhältnis]] ({{GWB 127}} Abs. 1 Satz 3). Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden ({{GWB 127}} Abs. 1 Satz 4).<noinclude> | Der [[Zuschlag]] wird nach {{GWB 127}} Abs. 1 Satz 1 auf das [[wirtschaftlichstes Angebot|wirtschaftlichste Angebot]] erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten [[Preis-Leistungs-Verhältnis]] ({{GWB 127}} Abs. 1 Satz 3). Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden ({{GWB 127}} Abs. 1 Satz 4).<noinclude> | ||
+ | |||
+ | ==[[Grundsätze der Vergabe]]== | ||
+ | {{:Grundsätze der Vergabe}} | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 10: | Zeile 13: | ||
==={{GWB}}=== | ==={{GWB}}=== | ||
− | * {{GWB 127}} Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 | + | * {{GWB 97}} Abs. 1 Satz 2: Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. |
+ | * {{GWB 127}} Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. ... Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. | ||
==={{GO}}=== | ==={{GO}}=== | ||
− | * {{GO 61}} Abs. 2 Satz 1 | + | * {{GO 61}} Abs. 2 Satz 1: Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. |
− | * {{GO 106}} Abs. 1 Nr. 3 | + | * {{GO 106}} Abs. 1 Nr. 3: Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob ... 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, ... |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Aktuelle Version vom 11. Dezember 2020, 13:51 Uhr
Die Wirtschaftlichkeit ist Haushalts<ref>GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1</ref>- und Vergabegrundsatz<ref>GWB § 97 Abs. 1 Satz 2</ref>.
Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1).
Der Zuschlag wird nach GWB § 127 Abs. 1 Satz 1 auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (GWB § 127 Abs. 1 Satz 3). Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden (GWB § 127 Abs. 1 Satz 4).
Grundsätze der Vergabe
Für den Oberschwellenbereich regelt GWB § 97 folgende Grundsätze der Vergabe:
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden nach GWB § 97 Abs. 1 Satz 1
- im Wettbewerb und
- im Wege transparenter Verfahren vergeben.
Dabei werden die Grundsätze
- der Wirtschaftlichkeit und
- der Verhältnismäßigkeit
gewahrt (GWB § 97 Abs. 1 Satz 2).
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind
- gleich zu behandeln<ref>Siehe auch Nichtdiskriminierung</ref>, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet (GWB § 97 Abs. 2).
Bei der Vergabe werden
- Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt (GWB § 97 Abs. 3).
sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
- Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen (GWB § 97 Abs. 5).
- Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden<ref>Siehe auch Öffentlichkeit</ref>.
UVgO § 2 und VOB/A § 2 enthalten entsprechende Regelungen für den Unterschwellenbereich.
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 114 Abs. 2 Satz 1: Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 97 Abs. 1 Satz 2: Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
- GWB § 127 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. ... Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1: Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen.
- GO Art. 106 Abs. 1 Nr. 3: Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob ... 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, ...
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 09.12.2004 - 4 StR 294/04: Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit "sind ... als rechtliche Steuerungsnormen dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den gemeindlichen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahin gehend zu bilden, solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind<ref>OVG Rheinland-Pfalz DVBl. 1980, 767, 768; vgl. auch BVerwGE 59, 249, 252 f.; OVG Münster ZMR 1981, 224; OVG NRW DÖV 1991, 611 f.</ref>. Den darin enthaltenen Grundsatz, daß der Staat nichts "verschenken" darf<ref>BGHZ 47, 30, 39 f. m.w.N.</ref>, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die eine Zuwendung an Private ohne Gegenleistung zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden können<ref>BGH Urt. v. 17. September 2004 - V ZR 339/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt</ref>. Strafrechtlich gilt insoweit kein anderer Maßstab<ref>vgl. BGH NJW 1999, 1489, 1490</ref>. Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schädigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt insbesondere in Betracht, wenn ohne entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen, auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhältnisse ersichtlich kein Anspruch bestand<ref>vgl. BGH NStZ-RR 2002, 237 f.</ref>."<ref>Quelle: BGH, Urteil vom 09.12.2004 - 4 StR 294/04</ref>
Publikationen
- Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch Rdnr. 71 ff.
Siehe auch
Fußnoten
<references />