Wahlberechtigter: Unterschied zwischen den Versionen

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Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt ({{GLKrWG 1}} Abs. 4)].
 
Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt ({{GLKrWG 1}} Abs. 4)].
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*{{BVerfG 2 BvF 3/89}} - [[Ausländerwahlrecht]]
 
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==Siehe auch==
 
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*[[Altersgrenze]]
 
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Aktuelle Version vom 26. Mai 2016, 09:35 Uhr

Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind nach GLKrWG Art. 1 Abs. 1 alle Personen, die am Wahltag

1. Unionsbürger sind,

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3. sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,

4. nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.(GLKrWG Art. 1 Abs. 3 Satz 2)]

Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt (GLKrWG Art. 1 Abs. 4)].

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1. wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. (GLKrWG Art. 2)

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch