Durchführung der Landschaftspflege: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * des Bayerischen Landschaftspflegekonzepts, | + | * des [[Landschaftspflegekonzept Bayern (LPK)|Bayerischen Landschaftspflegekonzepts]], |
− | * des Arten- und Biotopschutzprogramms sowie | + | * des [[Arten- und Biotopschutzprogramm|Arten- und Biotopschutzprogramms]] sowie |
− | * der Bayerischen Biodiversitätsstrategie | + | * der [[Bayerische Biodiversitätsstrategie|Bayerischen Biodiversitätsstrategie]] |
− | landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen durchführen. Zur Umsetzung der Maßnahmen sollen die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Vertragsnaturschutz- und Landschaftspflegeprogramme der obersten Naturschutzbehörde, genutzt werden. Auch andere Behörden und öffentliche Stellen können durch vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen. ({{BayNatSchG 5}} Abs. 1) | + | landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen durchführen. Zur Umsetzung der Maßnahmen sollen die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere [[Vertragsnaturschutzprogramm|Vertragsnaturschutz]]- und [[Landschaftspflegeprogramm|Landschaftspflegeprogramme]] der obersten Naturschutzbehörde, genutzt werden. Auch andere Behörden und öffentliche Stellen können durch vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen. ({{BayNatSchG 5}} Abs. 1) |
− | Mit der Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 sollen nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden, und Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. Die Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine und Verbände, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Angelegenheiten der Erholung in der freien Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragung erfolgt nur mit Einverständnis der Beauftragten. | + | Mit der Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 sollen nach Möglichkeit [[Landwirtschaftlicher Betrieb|land]]- und [[forstwirtschaftlicher Betrieb|forstwirtschaftliche Betriebe]], Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen [[Bodenbewirtschaftung]] bilden, und Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. Die Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine und Verbände, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Angelegenheiten der Erholung in der freien Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragung erfolgt nur mit Einverständnis der Beauftragten. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden. ({{BayNatSchG 5}} Abs. 2) |
− | Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). | + | Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen ([[Landschaftspflegeverband|Landschaftspflegeverbände]]). Der Staat unterstützt die Träger von Naturparken und die Landschaftspflegeverbände im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in ihren Tätigkeiten und gegenseitigen Abstimmung. Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. ({{BayNatSchG 5}} Abs. 3) |
Zu den Aufgaben der staatlichen Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können. ({{BayNatSchG 5}} Abs. 4)<noinclude> | Zu den Aufgaben der staatlichen Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können. ({{BayNatSchG 5}} Abs. 4)<noinclude> | ||
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==Normen== | ==Normen== |
Aktuelle Version vom 8. August 2020, 12:40 Uhr
Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zum Erhalt der biologischen Vielfalt, können die unteren und höheren Naturschutzbehörden auf der Grundlage
- des Bayerischen Landschaftspflegekonzepts,
- des Arten- und Biotopschutzprogramms sowie
- der Bayerischen Biodiversitätsstrategie
landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen durchführen. Zur Umsetzung der Maßnahmen sollen die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Vertragsnaturschutz- und Landschaftspflegeprogramme der obersten Naturschutzbehörde, genutzt werden. Auch andere Behörden und öffentliche Stellen können durch vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen. (BayNatSchG Art. 5 Abs. 1)
Mit der Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 sollen nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden, und Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. Die Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine und Verbände, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Angelegenheiten der Erholung in der freien Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragung erfolgt nur mit Einverständnis der Beauftragten. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden. (BayNatSchG Art. 5 Abs. 2)
Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). Der Staat unterstützt die Träger von Naturparken und die Landschaftspflegeverbände im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in ihren Tätigkeiten und gegenseitigen Abstimmung. Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (BayNatSchG Art. 5 Abs. 3)
Zu den Aufgaben der staatlichen Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können. (BayNatSchG Art. 5 Abs. 4)
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann nach BayNatSchG Art. 5b im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
- Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
- nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
- Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
- Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach BayNatSchG Art. 19 Abs. 1 und
- Gewässerrandstreifen,
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.
Zur Erhaltung der Landschaft und als Ausgleich für wirtschaftliche Einbußen erhalten die Landwirte im Landkreis Lichtenfels mehr als 450.000,00 € pro Jahr an Fördersummen aus dem bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm.<ref>Quelle: Lokale Entwicklungsstrategie 2014 - 2020, 2045 KB Seite 24 mit Verweis auf die untere Naturschutzbehörde Landkreis Lichtenfels</ref>
Normen
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
Teil 2 Landschaftsplanung, Landschaftspflege und allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- BayNatSchG Art. 5 Durchführung der Landschaftspflege; Beratung (Art. 5 Abs. 2 abweichend von § 3 Abs. 4 BNatSchG)