Gebot der Rücksichtnahme: Unterschied zwischen den Versionen
(38 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | "Inhaltlich zielt das [[Gebot der Rücksichtnahme]] darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat<ref>(BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn 8 und 9 m.w.N; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4; B.v. 18.06.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 33)</ref>."<ref>{{VG München M 29 SN 20.684}} Tz. 32</ref><noinclude> | + | "Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es vom Ergebnis |
+ | *der am konkreten Einzelfall orientierten [[Abwägung]] der Schutzwürdigkeit der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Betroffenen, | ||
+ | *der Intensität der Beeinträchtigung und | ||
+ | *dem, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, abhängt, | ||
+ | ob das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Begriff des [[Einfügen|Einfügens]] in {{BauGB 34}} Abs. 1 BauGB, gewahrt ist oder nicht<ref>(vgl. Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 10. Oktober 1905 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und Nr. 66)</ref>."<ref>{{BVerwG 4 B 60.92}} Tz. 6</ref> | ||
+ | |||
+ | "Inhaltlich zielt das [[Gebot der Rücksichtnahme]] darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. '''Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, | ||
+ | *das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder | ||
+ | *ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. | ||
+ | Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat<ref>(BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn 8 und 9 m.w.N; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4; B.v. 18.06.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 33)</ref>."<ref>{{VG München M 29 SN 20.684}} Tz. 32</ref> | ||
+ | |||
+ | Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des {{BauGB 34}} Abs. 1; es kann in besonderen Fällen [[nachbarschützende Wirkung]] haben<ref>{{BVerwG 4 C 1.78}} Amtlicher Leitsatz 2 im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126]</ref>. Es geht nicht weiter als die entsprechenden Regelungen im {{BImSchG}}, es schützt allerdings auch vor Beeinträchtigungen, die nicht vom {{BImSchG}} erfaßt werden.<ref>Quelle: https://research.wolterskluwer-online.de/document/7a20d18f-82a6-4349-b375-d4aeedb1c858 - abgerufen am 09.06.2020 um 19:12 Uhr - Redaktioneller Leitsatz</ref><noinclude> | ||
+ | |||
+ | ==[[Gebot der Rücksichtnahme und bodenrechtliche Spannungen]]== | ||
+ | {{:Gebot der Rücksichtnahme und bodenrechtliche Spannungen}} | ||
+ | |||
+ | ==[[Nachbarklage gegen Baugenehmigung]]== | ||
+ | {{:Nachbarklage gegen Baugenehmigung}} | ||
==[[Einmauern oder erdrücken]]== | ==[[Einmauern oder erdrücken]]== | ||
Zeile 6: | Zeile 23: | ||
==[[Belichtung und Belüftung]]== | ==[[Belichtung und Belüftung]]== | ||
{{:Belichtung und Belüftung}} | {{:Belichtung und Belüftung}} | ||
+ | |||
+ | ==[[Wertminderung des Grundstücks]]== | ||
+ | {{:Wertminderung des Grundstücks}} | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 12: | Zeile 32: | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
+ | ==={{BGH}}=== | ||
+ | * {{BGH V ZR 121/19}}: "a) Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs.2 BGB begründen kann. b) Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest." | ||
+ | |||
+ | ==={{BVerwG}}=== | ||
+ | * {{BVerwG 4 B 195.97}} | ||
+ | * {{BVerwG 4 B 60.92}}: "Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es vom Ergebnis der am konkreten Einzelfall orientierten [[Abwägung]] der Schutzwürdigkeit der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und dem, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, abhängt, ob das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Begriff des [[Einfügen|Einfügens]] in {{BauGB 34}} Abs. 1 BauGB, gewahrt ist oder nicht<ref>(vgl. Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 10. Oktober 1905 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und Nr. 66)</ref>."<ref>Tz. 6</ref> | ||
+ | * {{BVerwG 4 C 50.89}}: "Der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen Anlage hat die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
+ | * {{BVerwG 4 C 8.84}} | ||
+ | * {{BVerwG 4 C 18.80}}: "1. Einen im Hauptverfahren gestellten Beweisantrag mit dem Ziel, Art und Ausmaß von Immissionen zu klären, darf das Tatsachengericht nicht mit der Begründung ablehnen, es sei aufgrund eidesstattlicher Versicherungen, die von Nachbarn in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgegeben sind, von der Unzumutbarkeit der Immissionen überzeugt (unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung). 2. Immissionen, die das nach § 5 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
+ | * {{BVerwG 4 C 74.78}}: "Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes finden auch bei [[Drittanfechtungsklage|Drittanfechtungsklagen]] Anwendung, die gegen eine nach § 16 GewO erteilte Genehmigung gerichtet sind (im Anschluß an Urteile vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - und - BVerwG 7 C 11.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 3 und 4). Immissionen, die das nach § 5 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
+ | * {{BVerwG 4 C 59.79}} | ||
+ | * {{BVerwG 4 C 1.78}}: "1. Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen der Geschoßzahl und der Geschoßflächenzahl und zur Befreiung von solchen Festsetzungen. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des§ 34 BBauG 1960/§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126])."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
+ | * {{BVerwG IV C 22.75}}: | ||
+ | #"Führt eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer [[Wertminderung des Nachbargrundstücks]], die das zumutbare Maß überschreitet, so kann darin ein im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum liegen. | ||
+ | #Außenbereichsvorhaben, die an sich privilegiert sind, aber auf die Interessen Pritter nicht genügend Rücksicht nehmen, können deshalb genehmigungsunfähig sein (im Anschluß an die Urteile vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268, vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - BVerwGE 29, 286 und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47). | ||
+ | # Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab; bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden. | ||
+ | # Dem (objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 4</ref> | ||
+ | |||
+ | ==={{BayVGH}}=== | ||
+ | * {{BayVGH 9 CS 14.222}}: "Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 6)."<ref>Tz. 18</ref> | ||
+ | * {{BayVGH 15 ZB 13.68}} | ||
+ | * {{BayVGH 15 ZB 11.1016}} | ||
+ | |||
+ | ===Verwaltungsgerichte=== | ||
* {{VG München M 29 SN 20.684}} | * {{VG München M 29 SN 20.684}} | ||
+ | |||
+ | ==Publikationen== | ||
+ | * [https://www.schauwienold.de/die-erdrueckende-wirkung-baulicher-anlagen-als-unterfall-des-ruecksichtnahmegebotes-eine-frage-der-perspektive/ Reinhard '''Schauwienold''', Henning '''Jaeger''', Die erdrückende Wirkung baulicher Anlagen als Unterfall des Rücksichtnahmegebotes – eine Frage der Perspektive, BauR 2001, S. 889-896] | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Art der baulichen Nutzung]] | * [[Art der baulichen Nutzung]] | ||
+ | * [[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung]] | ||
* [[Nachbarklage gegen Baugenehmigung]] | * [[Nachbarklage gegen Baugenehmigung]] | ||
+ | * [[Schutznormtheorie]] | ||
+ | * [[Wertminderung des Grundstücks]] | ||
+ | * [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 19. Januar 2021, 12:53 Uhr
"Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es vom Ergebnis
- der am konkreten Einzelfall orientierten Abwägung der Schutzwürdigkeit der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Betroffenen,
- der Intensität der Beeinträchtigung und
- dem, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, abhängt,
ob das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Begriff des Einfügens in BauGB § 34 Abs. 1 BauGB, gewahrt ist oder nicht<ref>(vgl. Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 10. Oktober 1905 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und Nr. 66)</ref>."<ref>BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 Tz. 6</ref>
"Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht,
- das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder
- ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann.
Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat<ref>(BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn 8 und 9 m.w.N; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4; B.v. 18.06.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 33)</ref>."<ref>VG München, Beschluss vom 13.05.2020 - M 29 SN 20.684 Tz. 32</ref>
Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des BauGB § 34 Abs. 1; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben<ref>BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785 Amtlicher Leitsatz 2 im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126]</ref>. Es geht nicht weiter als die entsprechenden Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, es schützt allerdings auch vor Beeinträchtigungen, die nicht vom Bundes-Immissionsschutzgesetz erfaßt werden.<ref>Quelle: https://research.wolterskluwer-online.de/document/7a20d18f-82a6-4349-b375-d4aeedb1c858 - abgerufen am 09.06.2020 um 19:12 Uhr - Redaktioneller Leitsatz</ref>
Gebot der Rücksichtnahme und bodenrechtliche Spannungen
"Das Gebot der Rücksichtnahme ist mit dem Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen nicht in jeder Beziehung identisch. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der sonstigen, d. h. vor allem: der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen, Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen<ref>(Urteile vom 18. Oktober 1974 – BVerwG 4 C 77.73 – Buchholz 406. 11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 118 und vom 26. Mai 1978 a. a. O. S. 386)</ref>; es hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab und will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt<ref>(Urteil vom 13. März 1981 – BVerwG 4 C 1.78 – BRS 38 Nr. 186 S. 412)</ref>. Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen<ref>(Urteil vom 26. Mai 1978 a. a. O. S. 386 f.; Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 4 B 15.99 – BRS 62 Nr. 101)</ref>. Zwar wird ein Vorhaben, das gegenüber der Nachbarschaft "rücksichtslos" ist, auch städtebaulich relevante Spannungen hervorrufen. Umgekehrt ist aber nicht jedes Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst, gleichzeitig rücksichtslos."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 Tz. 27</ref>
Nachbarklage gegen Baugenehmigung
"Dritte ... können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind<ref>(VGH Bayern, Beschluss vom 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22; B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 17)</ref>. Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sog. Schutznormtheorie bestimmt<ref>(vgl. st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 3 C 3.89 - juris Rn. 35; VGH Bayern, Beschluss vom 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20)</ref>. Die betreffende Norm muss mithin ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können soll<ref>(BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 3 C 3.89 - juris Rn. 35 m. w. N)</ref>."<ref>VG München, Beschluss vom 13.05.2020 - M 29 SN 20.684 Tz. 20</ref>
In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, "dass ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des BauGB § 34 Abs. 1 gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, mit seiner Klage nur dann durchdringen kann, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt<ref>(BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - BauR 1986, 542)</ref>. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, daß ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird<ref>(vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369)</ref>. Hinzu kommen muß objektivrechtlich, daß es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, daß es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn die Grundflächenzahl überschritten ist<ref>(vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277)</ref>, und schon gar nicht, wenn das Vorhaben das Ortsbild beeinträchtigt. Der Senat hat überdies klargestellt, daß Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung nicht für sich genommen einen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Im Rahmen des BauGB § 34 Abs. 1 ist entscheidend, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche<ref>(vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 60.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109)</ref>."<ref>BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 = NVwZ-RR 1998, 540 Tz. 6</ref>
Einmauern oder erdrücken
"Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann in Betracht kommen, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens das Wohngebäude des Nachbarn „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab.
Eine solche erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht<ref>(BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 5.11.2019 - 9 CS 19.1767 - juris Rn. 18)</ref>. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude<ref>(BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 15.01.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 18 m.w.N.)</ref>.
Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen<ref>(BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; B.v. 15.01.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 18)</ref>."<ref>VG München, Beschluss vom 13.05.2020 - M 29 SN 20.684 Tz. 32 ff.</ref>
Belichtung und Belüftung
Belichtung und Belüftung sind in ausreichendem Maß gesichert, wenn ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad auch an den engsten Stellen an der Fassade des Nachbarn gewahrt ist; in diesen Fällen scheidet eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn aus<ref>(BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2289 - juris Rn 5)</ref>.
Wertminderung des Grundstücks
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung nicht für sich genommen einen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Im Rahmen des BauGB § 34 Abs. 1 ist entscheidend, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche<ref>(vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 60.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109)</ref>."<ref>BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 = NVwZ-RR 1998, 540 Tz. 6</ref>
Normen
- BauGB § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
- BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen): Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 121/19: "a) Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs.2 BGB begründen kann. b) Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest."
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 = NVwZ-RR 1998, 540
- BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92: "Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es vom Ergebnis der am konkreten Einzelfall orientierten Abwägung der Schutzwürdigkeit der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und dem, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, abhängt, ob das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Begriff des Einfügens in BauGB § 34 Abs. 1 BauGB, gewahrt ist oder nicht<ref>(vgl. Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 10. Oktober 1905 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und Nr. 66)</ref>."<ref>Tz. 6</ref>
- BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50.89 = NJW 1992, 2170: "Der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen Anlage hat die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 = NVwZ 1987, 409
- BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 18.80 = NJW 1984, 250: "1. Einen im Hauptverfahren gestellten Beweisantrag mit dem Ziel, Art und Ausmaß von Immissionen zu klären, darf das Tatsachengericht nicht mit der Begründung ablehnen, es sei aufgrund eidesstattlicher Versicherungen, die von Nachbarn in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgegeben sind, von der Unzumutbarkeit der Immissionen überzeugt (unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung). 2. Immissionen, die das nach § 5 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 = BVerwGE 68, 58: "Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes finden auch bei Drittanfechtungsklagen Anwendung, die gegen eine nach § 16 GewO erteilte Genehmigung gerichtet sind (im Anschluß an Urteile vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - und - BVerwG 7 C 11.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 3 und 4). Immissionen, die das nach § 5 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, 21.01.1983 - 4 C 59.79 = NVwZ 1983, 609, BauR 1983, 143
- BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785: "1. Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen der Geschoßzahl und der Geschoßflächenzahl und zur Befreiung von solchen Festsetzungen. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des§ 34 BBauG 1960/§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126])."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 = BVerwGE 52, 122:
- "Führt eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks, die das zumutbare Maß überschreitet, so kann darin ein im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum liegen.
- Außenbereichsvorhaben, die an sich privilegiert sind, aber auf die Interessen Pritter nicht genügend Rücksicht nehmen, können deshalb genehmigungsunfähig sein (im Anschluß an die Urteile vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268, vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - BVerwGE 29, 286 und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47).
- Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab; bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.
- Dem (objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 4</ref>
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 23.04.2014 - 9 CS 14.222: "Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 6)."<ref>Tz. 18</ref>
- BayVGH, Beschluss vom 25.01.2013 - 15 ZB 13.68
- BayVGH, Beschluss vom 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016
Verwaltungsgerichte
Publikationen
Siehe auch
- Art der baulichen Nutzung
- Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
- Nachbarklage gegen Baugenehmigung
- Schutznormtheorie
- Wertminderung des Grundstücks
- Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Fußnoten
<references/>