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Aktuelle Version vom 1. Juni 2020, 13:05 Uhr
Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände (BayLplG Art. 8 Abs. 1 Satz 1). Sie erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (BayLplG Art. 8 Abs. 1 Satz 2). Darüber hinaus können sie Aufgaben ihrer Mitglieder in der Regionalentwicklung wahrnehmen (BayLplG Art. 8 Abs. 1 Satz 3).
Die Regionalen Planungsverbände können keine regionalen Flächennutzungspläne im Sinn des ROG § 8 Abs. 4 aufstellen (BayLplG Art. 8 Abs. 2).
Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region (BayLplG Art. 8 Abs. 3 Satz 1). Sie entstehen in allen Regionen mit dem Inkrafttreten der Einteilung des Staatsgebiets in Regionen gemäß Art. 19 Abs. 2 Nr. 1 (BayLplG Art. 8 Abs. 3 Satz 2). Mitglieder eines Regionalen Planungsverbands sind ausschließlich die Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, und die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört (BayLplG Art. 8 Abs. 3 Satz 3).
Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich nach BayLplG Art. 8 Abs. 4 zur Ausarbeitung des Regionalplans und zur Erstellung der regionalplanerischen Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane der jeweils für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sind auf die Regionalen Planungsverbände die für Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden (BayLplG Art. 8 Abs. 5 Satz 1). Soweit darin auf die für Gemeinden, Landkreise oder Bezirke geltenden Regelungen verwiesen wird, sind die für Landkreise vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden (BayLplG Art. 8 Abs. 5 Satz 2). Die in den anzuwendenden Vorschriften begründeten Zuständigkeiten staatlicher Behörden werden durch die Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe wahrgenommen BayLplG Art. 8 Abs. 5 Satz 3).
In Bayern gibt es 18 Regionale Planungsverbände<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 195</ref>. Die Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln (BayLplG Art. 21 Abs. 1 Satz 1).
Regionaler Planungsverband Oberfranken-West
Die Region Oberfranken-West ist eine der 18 Planungsregionen in Bayern<ref>BayLplG Art. 19 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. LEP Anhang 4</ref>. Ihre Aufgabe ist es u.a., die räumliche Entwicklung in ihrer Region zu koordinieren und einen Regionalplan (Regionalplan Region Oberfranken West (4)) zu erstellen und fortzuschreiben.
Mitglieder eines Regionalen Planungsverbands sind nach BayLplG Art. 8 Abs. 3 Satz 3 ausschließlich die Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, und die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört.
Fünf Landkreise, zwei kreisfreie Städte und 111 kreisangehörige Gemeinden bilden den Regionalen Planungsverband Oberfranken-West.<ref>Quelle: http://www.oberfranken-west.de/Home - abgerufen am 04.07.2016 um 11:45 Uhr</ref> Dieser erstellt den Regionalplan Region Oberfranken West (4) und schreibt diesen fort.
Verbandssatzung
Die Verbandssatzung muss nach BayLplG Art. 9 Abs. 1 Satz 1 die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen. Eine Regelung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung, wenn die Aufgabenwahrnehmung umlagenrelevant ist (BayLplG Art. 9 Abs. 1 Satz 2).
Organe der Regionalen Planungsverbände
Organe der Regionalen Planungsverbände sind nach BayLplG Art. 10 Abs. 1
- die Verbandsversammlung,
- der Planungsausschuss und
- der Verbandsvorsitzende.
Die Verbandssatzung kann außerdem einen
vorsehen.
Normen
- BayLplG Art. 8 Regionale Planungsverbände
- BayLPlG Art. 17 Abwägung
- BayLPlG Art. 21 Inhalt der Regionalpläne
- Regionalplan Region Oberfranken West (4)
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 195 f.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>