Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] hat den Verein [[Anmeldung zur Eintragung|zur Eintragung anzumelden]] ({{BGB 59}} Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der [[Vereinssatzung|Satzung]] und der Urkunden über die [[Bestellung des Vorstands]] beizufügen ({{BGB 59}} Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten ({{BGB 59}} Abs. 3).<noinclude>
 
Der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] hat den Verein [[Anmeldung zur Eintragung|zur Eintragung anzumelden]] ({{BGB 59}} Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der [[Vereinssatzung|Satzung]] und der Urkunden über die [[Bestellung des Vorstands]] beizufügen ({{BGB 59}} Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten ({{BGB 59}} Abs. 3).<noinclude>
  
==[[Form der Anmeldungen zum Vereinsregister]]==
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==Normen==
 
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* {{BGB 59}} [[Anmeldung zur Eintragung]]
 
* {{BGB 59}} [[Anmeldung zur Eintragung]]
* {{BGB 77}} [[Anmeldepflichtiger|Anmeldepflichtige]] und [[Form der Anmeldungen]]
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* {{BGB 77}} [[Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister]]
* {{BGB 129}}
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* {{BGB 129}} [[Öffentliche Beglaubigung]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:44 Uhr

Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden (BGB § 59 Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen (BGB § 59 Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten (BGB § 59 Abs. 3).

Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

Normen

Siehe auch