Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH II ZR 239/55}}: "Eine zwar beschlossene, aber nicht ins [[Vereinsregister]] [[Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister|eingetragene]] [[Satzungsänderung]] ist sowohl für das Außenverhältnis wie für das Innenleben des Vereins ohne Wirkung."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
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==Fußnoten==
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 13:54 Uhr

Änderungen der Satzung bedürfen nach BGB § 71 Abs. 1 Satz 1 zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden (BGB § 71 Abs. 1 Satz 2). Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen (BGB § 71 Abs. 1 Satz 3). In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (BGB § 71 Abs. 1 Satz 4). Die Vorschriften der BGB § 60, BGB § 64 und des BGB § 66 Abs. 2 finden nach BGB § 71 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

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