Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
Die [[Vereinssatzung|Satzung]] muss nach {{BGB 57}} Abs. 1  
 
Die [[Vereinssatzung|Satzung]] muss nach {{BGB 57}} Abs. 1  
 
* den [[Zweck des Vereins|Zweck]],  
 
* den [[Zweck des Vereins|Zweck]],  
* den [[Name des Vereins|Namen]] und  
+
* den [[Name des Vereins|Namen]]<ref>Der Name soll sich nach {{BGB 57}} Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und  
 
* den [[Sitz des Vereins]]  
 
* den [[Sitz des Vereins]]  
 
enthalten und ergeben,  
 
enthalten und ergeben,  
Zeile 11: Zeile 11:
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Name des Vereins]]
 
* [[Name des Vereins]]
 +
 +
==Fußnoten==
 +
<references/>
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
</noinclude>
 
</noinclude>

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 07:29 Uhr

Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1

  • den Zweck,
  • den Namen<ref>Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und
  • den Sitz des Vereins

enthalten und ergeben,

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>