Sperrjahr: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2020, 07:20 Uhr
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nach BGB § 51 nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.