Auflösung des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Insolvenz des Vereins]]
 
* [[Insolvenz des Vereins]]
 
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:18 Uhr

Der Verein kann nach BGB § 41 Satz 1 durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt (BGB § 41 Satz 2).

Insolvenz des Vereins

Der Verein wird nach BGB § 42 Abs. 1 Satz 1 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung nach BGB § 42 Abs. 1 Satz 2 die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden (BGB § 42 Abs. 1 Satz 3).

Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (BGB § 42 Abs. 2 Satz 1). Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner (BGB § 42 Abs. 2 Satz 2).

Eintragung der Vereinsauflösung in das Vereinsregister

Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist nach BGB § 74 Abs. 1 in das Vereinsregister einzutragen. Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden (BGB § 74 Abs. 2 Satz 1). Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen (BGB § 74 Abs. 2 Satz 2).

Normen

Siehe auch