Austrittserklärung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftf…“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die in einer [[Vereinssatzung]] für [[Austrittserklärung|Austrittserklärungen]] vorgeschriebene [[Schriftform]] ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des {{BGB 127}} und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des {{BGB 126}} zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>{{BGH II ZR 65/95}} Amtlicher Leitsatz</ref>.<noinclude> | Die in einer [[Vereinssatzung]] für [[Austrittserklärung|Austrittserklärungen]] vorgeschriebene [[Schriftform]] ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des {{BGB 127}} und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des {{BGB 126}} zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>{{BGH II ZR 65/95}} Amtlicher Leitsatz</ref>.<noinclude> | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Austritt aus dem Verein]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 25. Mai 2020, 10:00 Uhr
Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des BGB § 127 und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des BGB § 126 zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866 Amtlicher Leitsatz</ref>.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>