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Aktuelle Version vom 21. Mai 2020, 18:46 Uhr
Abstimmungen im Gemeinderat
Beschlüsse des Gemeinderats
Beschlüsse des Gemeinderats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. (GO Art. 51 Abs. 1 Satz 1)
Wahlen im Gemeinderat
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit nach GO Art. 35 Abs. 1 Satz 1 einen oder zwei weitere Bürgermeister. Diese Wahlen sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung abzuhalten<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 68</ref>. Gleiches gilt etwa für die Bestellung
- der vom Träger einer Sparkasse nach SpkG Art. 8 zu berufenden Verwaltungsratsmitglieder und deren Ersatzmänner<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 74.</ref>,
- von Vertretern in Zweckverbänden<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 79</ref> oder
- von Vertretern in Kommunalunternehmen<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 80</ref>.
Wahlen im Gemeinderat werden in geheimer Abstimmung vorgenommen (GO Art. 51 Abs. 3 Satz 1).
Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung
Nach GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1 kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss
- ihm selbst,
- seinem Ehegatten,
- seinem Lebenspartner,
- einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder
- einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach GO Art. 49 Abs. 1 Satz 2, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
Eine persönliche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied, das Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person ist, in der zur Beschlussfassung im Gemeinderat anstehenden Sache innerhalb des Vertretungsorgans nicht oder nicht als Einzelperson zur Vertretung berufen ist<ref>vgl. Kommentar Bayerische Kommunalgesetze von Bauer/Böhle/Ecker, RdNr. 4 zu Art. 49 GO</ref>.
GO Art. 49 Absatz 1 gilt nach GO Art. 49 Abs. 2 nicht
- für Wahlen,
- für Beschlüsse, mit denen der Gemeinderat eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Gemeinde in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.
Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten (GO Art. 49 Abs. 3) (grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung<ref>Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 256 (3.4.6.8.) Fn. 91</ref>).
Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (GO Art. 49 Abs. 4).
Abstimmungen in Vereinen
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
"Die Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter hat beim Verein nicht die Wirkung eines konstitutiven, das Wahlergebnis fixierenden Aktes."<ref>BGH, Urteil vom 26.05.1975 - II ZR 34/74 = NJW 1975, 2101, MDR 1976, 28, WM 1975, 1041, DB 1975, 2032 Amtlicher Leitsatz</ref>
Normen
Publikationen
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086, Seite 59 ff.
Siehe auch
- Gemeinderatsbeschluss
- Wahlen
- Stimmenthaltung
- Feststellung des Abstimmungsergebnisses
- Subtraktionsmethode
Fußnoten
<references/>