Leitung der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Leitung der Mitgliederversammlung]] richtet sich zunächst nach der [[Satzung des Vereins|Satzung]]<ref>{{ISBN 9783406679841}} Rn. 180</ref>.
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Der [[Versammlungsleiter]] hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsmäßigen Ablauf der [[Mitgliederversammlung]] herbeizuführen.<ref>{{BGH II ZR 122/63}} Amtlicher Leitsatz 2 für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft</ref> So kann er Redezeiten zu beschränken und Teilnehmer ausschließen, wenn sie den reibungslosen Ablauf der Versammlung stören und die Störung nicht auf andere Weise behoben werden kann.<ref>{{BGH II ZR 122/63}} Amtliche Leitsätze 1 und 3</ref><noinclude>
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* {{BGB 32}} [[Mitgliederversammlung]]; [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschlussfassung]]
 
* {{BGB 32}} [[Mitgliederversammlung]]; [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschlussfassung]]
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===Vereinssatzungen===
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* [[Satzung_des_Bürgervereins_Burgkunstadt_e.V.#.C2.A7_9_Mitgliederversammlung|§ 9 Nr. 3 der Satzung des Bürgervereins Burgkunstadct e.V.]]: "Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte ein Vorsitzender nicht anwesend sein, leitet der andere Vorsitzende die Versammlung alleine, sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt."
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
* {{BayObLG BReg. 2 Z 31/72}}: "Die im Vereinsregister als Vorstandsmitglieder eingetragenen Personen sind durch den Ablauf ihrer Amtszeit nicht gehindert, eine Mitgliederversammlung einzuberufen."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
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==={{BGH}}===
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* {{BGH II ZR 122/63}}: "a) Die Beschränkung der weiteren Redezeit eines Aktionärs und die Verweisung eines Aktionärs aus dem Saal gehören zur Zuständigkeit des Leiters der Hauptversammlung. b) Der Leiter einer Hauptversammlung hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsmäßigen Ablauf der Hauptversammlung herbeizuführen. c) Die Ausschließung eines Aktionärs aus der Hauptversammlung ist gerechtfertigt, wenn er den reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung stört und die Störung nicht auf andere Weise behoben werden kann."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
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==={{BayObLG}}===
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* {{BayObLG 3 Z 85/89}}
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* {{BayObLG 2 Z 31/72}}: "Die im Vereinsregister als Vorstandsmitglieder eingetragenen Personen sind durch den Ablauf ihrer Amtszeit nicht gehindert, eine Mitgliederversammlung einzuberufen."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
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===Oberlandesgerichte===
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* {{KG 16 U 765/89}}: Rechtswirksamer Abbruch der Mitgliederversammlung einer [[Genossenschaft]] - Entstehung eines [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung einer Genossenschaft|Mitgliederversammlungsbeschlusses]]
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* {{KG 13 U 1111/87}}
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* {{OLG Köln 2 Wx 9/85}}
 
* {{KG 2 U 2347/56}}
 
* {{KG 2 U 2347/56}}
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===Landgerichte===
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* LG Bonn, [[Rpfleger 1985, 198]]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
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* {{ISBN 9783406679841}}, Rn. 180 ff.
 
* {{ISBN 9783845288864}}
 
* {{ISBN 9783845288864}}
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* [http://www.ra-lohof.de/sites/default/files/Der_Versammlungsleiter%20.pdf Hans-Bernd '''Lohof''', Der Versammlungsleiter]
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==Tools==
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* [https://openslides.com/de OpenSlides - das digitale Antrags- und Versammlungssystem]
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==Siehe auch==
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* [[Mitgliederversammlung]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 19. Mai 2020, 12:01 Uhr

Die Leitung der Mitgliederversammlung richtet sich zunächst nach der Satzung<ref>Wolfram Waldner, Christof Wörle-Himmel, Eugen Sauter, Der eingetragene Verein: Gemeinverständliche Erläuterung des Vereinsrechts unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung mit Formularteil, 20. Aufl. 2016, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406679841 Rn. 180</ref>.

Der Versammlungsleiter hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsmäßigen Ablauf der Mitgliederversammlung herbeizuführen.<ref>BGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63 = BGHZ 44, 245, NJW 1966, 43 Amtlicher Leitsatz 2 für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft</ref> So kann er Redezeiten zu beschränken und Teilnehmer ausschließen, wenn sie den reibungslosen Ablauf der Versammlung stören und die Störung nicht auf andere Weise behoben werden kann.<ref>BGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63 = BGHZ 44, 245, NJW 1966, 43 Amtliche Leitsätze 1 und 3</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vereinssatzungen

  • § 9 Nr. 3 der Satzung des Bürgervereins Burgkunstadct e.V.: "Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte ein Vorsitzender nicht anwesend sein, leitet der andere Vorsitzende die Versammlung alleine, sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt."

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63 = BGHZ 44, 245, NJW 1966, 43: "a) Die Beschränkung der weiteren Redezeit eines Aktionärs und die Verweisung eines Aktionärs aus dem Saal gehören zur Zuständigkeit des Leiters der Hauptversammlung. b) Der Leiter einer Hauptversammlung hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsmäßigen Ablauf der Hauptversammlung herbeizuführen. c) Die Ausschließung eines Aktionärs aus der Hauptversammlung ist gerechtfertigt, wenn er den reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung stört und die Störung nicht auf andere Weise behoben werden kann."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

Landgerichte

Publikationen

Tools

Siehe auch

Fußnoten

<references/>