Haftung des Vereins für Organe: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Verein ist nach {{BGB 31}} für den Schaden verantwortlich, den der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]], ein Mitglied des [[Vorstandsmitglied|Vorstands]] oder ein anderer [[verfassungsmäßig berufener Vertreter]] durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
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Die in {{BGB 31}} "normierte Haftung knüpft nicht an die [[Vertretungsmacht]], sondern an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln."<ref>RGZ 162, 129, 169; BGH Urteil vom 8. Februar 1952 - I ZR 92/51 - NJW 1952, 537, {{BGH VI ZR 47/85}} Tz. 10, {{BGH VI ZR 303/85}} Tz. 9; 538; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Band, 2. Teil (1983) § 11 III 2 S. 387</ref> "Das wird schon daraus deutlich, daß an die Stelle des ursprünglich vorgesehenen Erfordernisses »in Ausübung der Vertretungsmacht« später der Begriff »in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen« getreten ist<ref>vgl. Motive I S. 102 f.; RG JW 1917, 593, 594; OLG Stuttgart Seuff Arch 82 Nr. 1 S. 3</ref>. Die Einstandspflicht der Juristischen Person setzt deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht voraus, daß sich das für sie handelnde Organ in den Grenzen seiner Vertretungsmacht gehalten hat; entscheidend ist vielmehr allein, ob sein Handeln in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis fiel<ref>RGZ 162, 129, 169; 202, 207; RG JW 1913, 587, 589 f.; 1917, 593 f.; 1928, 2433, 2435; BGHZ 49, 19, 23; Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 = aaO S. 81 und vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77 - VersR 1979, 523, 524 = NJW 1980, 115 [BGH 20.02.1979 - VI ZR 256/77] m. w. Nachw.</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 47/85}} Tz. 10, {{BGH VI ZR 303/85}} Tz. 9</ref>
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"Die juristische Person nimmt zwar durch ihr Organ am Rechtsleben teil und wird von der Rechtsordnung als durch das Organ selbsthandelnde Person angesehen<ref>Senatsurteil vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57 - WM 1959, 80, 81</ref>. Gleichwohl kann sie nicht Täter oder Gehilfe einer unerlaubten Handlung sein. § 31 BGB ist keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm, die einen Haftungstatbestand voraussetzt<ref>Staudinger/Coing, BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 4; BGB-RGRK 12. Aufl. § 31 Rdn. 1</ref>. Über § 31 BGB wird die [[unerlaubte Handlung]] des Organs lediglich der juristischen Person als Haftungsmasse zugerechnet. Unerläßliche Voraussetzung dieser Zurechnung ist es, daß das Organ, also eine natürliche Person, eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat."<ref>{{BGH VI ZR 303/85}} Tz. 13</ref>
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Von {{BGB 31}} kann nach {{BGB 40}} '''nicht''' durch die Satzung abgewichen werden.<noinclude>
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==[[Vertretung ohne Vertretungsmacht und organschaftliches Handeln]]==
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==Normen==
 
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* {{BGB 30}} [[Besondere Vertreter]]
 
* {{BGB 30}} [[Besondere Vertreter]]
 
* {{BGB 31}} [[Haftung des Vereins für Organe]]
 
* {{BGB 31}} [[Haftung des Vereins für Organe]]
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* {{BGB 40}} [[Nachgiebige Vorschriften]]
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* {{BGB 89}} [[Haftung für Organe]]; [[Insolvenz]]: (1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
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=== Abgrenzung===
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* {{BGB 839}} i.V.m. {{GG 34}}
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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* {{BGH II ZR 385/99}}: "Die [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] muß sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend {{BGB 31}} zurechnen lassen."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
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* {{BGH VI ZR 303/85}}: "Eine GmbH haftet grundsätzlich nicht nach § 31 BGB, wenn ihr Geschäftsführer als ihr Organ nur Vorbereitungen für eine unerlaubte Handlung trifft, die er erst später als Geschäftsführer einer anderen GmbH ausführt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BGH VI ZR 47/85}}
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* {{BGH VI ZR 256/77}}: "a) Zur Anwendung der §§ 31, 89 BGB bei Zuständigkeitsüberschreitungen des Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. b) Eine bayerische Gemeinde hat grundsätzlich für den Vertrauensschaden der Bank nach §§ 31, 89 BGB einzustehen, wenn ihr [[Erster Bürgermeister]] unter Vorlage gefälschter Gemeinderatsbeschlüsse und unter der Vorgabe, die erforderlichen Genehmigungen der [[Rechtsaufsichtsbehörde]] würden erteilt, einen [[Kredit]] für die Gemeinde erschwindelt und ihn für sich verbraucht."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
 
* {{BGH VI ZR 159/75}}: Zur  Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den  Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH VI ZR 159/75}}: Zur  Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den  Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
** {{BGB 30}} ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebs­regelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Er­füllung zugewiesen" worden  wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem  Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw.  Verantwortlich­keit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ  157,  228,  236  m.Nachw.</ref>; der  "besondere  Vertreter" kann durchaus im Innenverhält­nis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als  für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon  RGZ 94, 318, 320;  RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch  [[Gesamtvertretung]] noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvoll­macht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ  117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM  1970,  633</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 159/75}} Seite 8 f.</ref>
 
** {{BGB 30}} ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebs­regelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Er­füllung zugewiesen" worden  wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem  Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw.  Verantwortlich­keit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ  157,  228,  236  m.Nachw.</ref>; der  "besondere  Vertreter" kann durchaus im Innenverhält­nis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als  für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon  RGZ 94, 318, 320;  RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch  [[Gesamtvertretung]] noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvoll­macht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ  117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM  1970,  633</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 159/75}} Seite 8 f.</ref>
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* {{BGH VII ZR 82/65}}: "Zur Frage, ob der Filialleiter einer Auskunftei "[[verfassungsmäßig berufener Vertreter]]" im Sinne des {{BGB 31}} ist, und ob er bei der Erteilung von falschen Auskünften "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" handelt." (Im gegebenen Fall beides bejaht).<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BGH II ZR 279/53}}:"Denn die Freizeichnung der Bank von einer Haftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung greift nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann nicht durch, wenn ein Leiter einer Zweigniederlassung, der verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von {{BGB 30}} ist, oder ein diesem gleichzustellender leitender Angestellter vorsätzlich unrichtige Auskunft erteilt<ref>RG Urt. vom 20.8.1937 VII 5/37 in Bank-A 37, 85; RG Urt. vom 3.7.1934 in WarnRspr. 1934, 156 = Bank-A 34, 189 [190]; vgl. ferner RGZ 126, 50 [52]; RG Bank-A 32, 228; RGZ 157, 228 [232]</ref>. Die Beklagte würde infolgedessen für eine dem Filialleiter zur Last fallende vorsätzliche Schädigung der Klägerin nach vertraglichen Grundsätzen haften ({{BGB 31}} oder {{BGB 278}}). Hierfür bedarf es lediglich der Feststellung, ob der der Klägerin entstandene Schaden auf mitwirkendes Handeln oder Unterlassen des Filialleiters zurückzuführen ist und ob der Filialleiter sich der Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin bewußt war, diesen möglichen Erfolg in seinen Willen aufgenommen und ihn gebilligt hat."<ref>Abs. 19</ref>
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==Publikationen==
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* [http://sportrecht.org/cms/upload/aktuelles/Entscheidungssammlung.pdf Haftung im Sport - Entscheidungssammlung Stand: 01.12.2009, von Prof. Dr. Peter W. '''Heermann''', LL.M. Universität Bayreuth]
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==Siehe auch==
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* [[Haftungsbeschränkung]]
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* [[Organisationsverschulden]]
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* [[Verkehrssicherungspflicht]]
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* [[Vertretung ohne Vertretungsmacht]]
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* [[Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern]]
  
 
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
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Aktuelle Version vom 24. August 2020, 10:23 Uhr

Der Verein ist nach BGB § 31 für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Die in BGB § 31 "normierte Haftung knüpft nicht an die Vertretungsmacht, sondern an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln."<ref>RGZ 162, 129, 169; BGH Urteil vom 8. Februar 1952 - I ZR 92/51 - NJW 1952, 537, BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85 = BGHZ 98, 148 Tz. 10, BGH, Urteil vom 13.01.1987 - VI ZR 303/85 = BGHZ 99, 298 Tz. 9; 538; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Band, 2. Teil (1983) § 11 III 2 S. 387</ref> "Das wird schon daraus deutlich, daß an die Stelle des ursprünglich vorgesehenen Erfordernisses »in Ausübung der Vertretungsmacht« später der Begriff »in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen« getreten ist<ref>vgl. Motive I S. 102 f.; RG JW 1917, 593, 594; OLG Stuttgart Seuff Arch 82 Nr. 1 S. 3</ref>. Die Einstandspflicht der Juristischen Person setzt deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht voraus, daß sich das für sie handelnde Organ in den Grenzen seiner Vertretungsmacht gehalten hat; entscheidend ist vielmehr allein, ob sein Handeln in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis fiel<ref>RGZ 162, 129, 169; 202, 207; RG JW 1913, 587, 589 f.; 1917, 593 f.; 1928, 2433, 2435; BGHZ 49, 19, 23; Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 = aaO S. 81 und vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77 - VersR 1979, 523, 524 = NJW 1980, 115 [BGH 20.02.1979 - VI ZR 256/77] m. w. Nachw.</ref>."<ref>BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85 = BGHZ 98, 148 Tz. 10, BGH, Urteil vom 13.01.1987 - VI ZR 303/85 = BGHZ 99, 298 Tz. 9</ref>

"Die juristische Person nimmt zwar durch ihr Organ am Rechtsleben teil und wird von der Rechtsordnung als durch das Organ selbsthandelnde Person angesehen<ref>Senatsurteil vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57 - WM 1959, 80, 81</ref>. Gleichwohl kann sie nicht Täter oder Gehilfe einer unerlaubten Handlung sein. § 31 BGB ist keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm, die einen Haftungstatbestand voraussetzt<ref>Staudinger/Coing, BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 4; BGB-RGRK 12. Aufl. § 31 Rdn. 1</ref>. Über § 31 BGB wird die unerlaubte Handlung des Organs lediglich der juristischen Person als Haftungsmasse zugerechnet. Unerläßliche Voraussetzung dieser Zurechnung ist es, daß das Organ, also eine natürliche Person, eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat."<ref>BGH, Urteil vom 13.01.1987 - VI ZR 303/85 = BGHZ 99, 298 Tz. 13</ref>

Von BGB § 31 kann nach BGB § 40 nicht durch die Satzung abgewichen werden.

Persönlicher Anwendungsbereich

Vorstand

Mitglied des Vorstands

Verfassungsmäßig berufener Vertreter

Verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. BGB § 31 umfasst vor allem den besonderen Vertreter im Sinne des BGB § 30<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31 Rn. 5</ref> und ist in etwa deckungsgleich mit dem Begriff "Leitender Angestellter" im Arbeitsrecht<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31 Rn. 6</ref>. BGB § 30 ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebs­regelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Er­füllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlich­keit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhält­nis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch Gesamtvertretung noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvoll­macht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259 Seite 8 f.</ref>

Organisationsverschulden

"Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muß unter anderem sicherstellen, daß die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muß es deshalb so einrichten, daß ihre Repräsentaten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen<ref>Wissensvertreter, vgl. BGHZ 117, 104, 106 f</ref>, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten<ref>ebenso Grunewald in: Festschrift für Karl Beusch, 1993, S. 301, 304 ff; Taupitz VersR Beilage "Karlsruher Forum 1994" S. 16, 25 ff; JZ 1996, 734, 735; vgl. auch Medicus VersR Beilage "Karlsruher Forum 1994" S. 4, 10 ff; Bohrer DNotZ 1991, 124, 129 f</ref>. Maßgeblich ist also, ob unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Vertretern möglich und geboten gewesen wäre<ref>BGHZ 109, 30, 36 ff</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.11.1998 - IX ZR 145/98 = NJW 1999, 284 Abs. 14</ref>

"Nicht nur bei sog Verkehrssicherungspflichten, sondern bei allen Geschäften des täglichen Lebens und des wirtschaftlichen Verkehrs kann ein Organisationsmangel, der zur Haftung der juristischen Person unter Ausschluß des Entlastungsbeweises gemäß BGB § 31 führt, allein schon darin erblickt werden, daß kein verfassungsmäßig berufener Vertreter für den fraglichen Aufgabenkreis bestellt worden ist<ref>RGZ 162, 129 (166); 157, 228 (235); 89, 136</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 10.05.1957 - I ZR 234/55 = BGHZ 24, 200 Seite 20 f.</ref>

Vertretung ohne Vertretungsmacht und organschaftliches Handeln

Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt ein organschaftliches Handeln i.S. von BGB § 31 insbesondere nicht daran scheitern, "dass das Organ dem Geschäftspartner gefälschte Beschlüsse der Entscheidungsgremien und falsche Genehmigungsbescheide vorgelegt hat<ref>vgl. RG JW 1913, 587, 589; 1917, 594 Nr. 2; 1928, 2433; vgl. auch KG JW 1932, 519. Vgl. ferner RGZ 162, 129, 169 f; 162, 202, 207; RG DR 1941, 1937; BGH Urteile vom 8. Februar 1952 - I ZR 92/51 = NJW 1952, 537 Nr. 3;vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57 = LM BGB § 31 Nr. 13;vom 6. April 1967 - II ZR 291/63 = DB 1967, 1629; vom 12. Juli 1977 = a.a.O.</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 256/77 = NJW 1980, 115 Abs. 26</ref>

Der Schutzzweck, der vor allem bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit der Kompetenzregelung verfolgt wird, rechtfertigt eine Beschränkung der Organhaftung hier nicht.<ref>BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 256/77 = NJW 1980, 115 Abs. 27</ref>

"In erster Linie gewähren diese Regeln der Körperschaft Schutz gegen rechtsgeschäftliche Bindungen. Insoweit freilich dürfen und können sie durch die Regelung der §§ 31, 89 BGB nicht überspielt werden. Der Rechtsverkehr genießt grundsätzlich keinen Gutglaubensschutz im Blick auf Vertretungsbefugnisse; hieran ändern auch die §§ 31, 89 BGB nichts. Bindungswirkungen für die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des nicht vertretungsbefugten Organs lassen sich deshalb mit ihrer Hilfe weder aus § 179 BGB, noch aus BGB § 242 oder aus dem Gesichtspunkt der c.i.c. begründen. Insoweit gelten ähnliche Erwägungen, wie die, aus denen dem Vertragspartner einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) im Prinzip versagt ist, wenn sich jene auf das Fehlen einer vorgeschriebenen Form für die rechtsgeschäftliche Erklärung, die Nichtbeteiligung eines Gesamtvertreters oder den Mangel von Genehmigungen der Rechtsaufsichtsbehörde beruft<ref>BGHZ 6, 330, 332 f [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51]; 21, 59, 64 [BGH 14.06.1956 - II ZR 167/54]; 32, 375, 381 ff [BGH 15.06.1960 - V ZR 191/58]; BGH Urteile vom 22. September 1960 - II ZR 40/59 - WM 1960, 1210, 1212;vom 2. März 1972 - VII ZR 143/70 = NJV 1972, 940, 941; so schon RGZ 157, 207, 212; RG HRR 1928 Nr. 1396; weitere Nachweise bei Frotz, Verkehrsschutz und Vertretungsmacht 1972 S. 248 Fn. 574</ref>.

Diese Grundsätze dienen jedoch nur dem Zweck solcher Kompetenz- und Formvorschriften, die Körperschaft vor den Bindungswirkungen unbedachter oder übereilter Verpflichtungserklärungen zu bewahren. Sie befreien nicht von der Haftung, wenn Organe im Zuge rechtsgeschäftlicher Betätigung, zu der sie mitberufen sind, dem Geschäftspartner Schaden zufügen, so lange der Grund für das Einstehen nicht in einer rechtsgeschäftlichen Bindung an die Erklärung liegt. Anderes würde den Zweck der §§ 31, 89 BGB, den Rechtsverkehr vor den Risiken der Organbestellung zu schützen, inhaltsleer machen. Insoweit gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts nichts besonderes; auch sie können sich der Haftung nicht durch die Berufung auf Kompetenzvorschriften entziehen, wenn ihre Organe das Vertrauen, das zu ihrer Berufung geführt hat, mißbrauchen. Vor solchen Haftungsfolgen können Kompetenzregeln niemals schützen.

Deshalb ist in den erwähnten Entscheidungen wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, daß Zuständigkeitsbeschränkungen nicht der Geltendmachung von Schäden entgegenstehen, die das Organ in amtlicher Eigenschaft dem Geschäftspartner unter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus Sonderrechtsbeziehungen (c.i.c.) oder von deliktischen Verkehrspflichten zufügen<ref>BGHZ 6, 330, 333 [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51]; BGH Urteil vom 8. Februar 1952 = a.a.O.; vom 5. Dezember 1958 = a.a.O.; vom 2. März 1972 = a.a.O.; vom 22. September 1960 = a.a.O.; weitere Nachweise bei Frotz a.a.O. S. 252; RGRK-BGB a.a.O. § 31 Rdz. 8; § 179 Rdz.19; a.A. Peters, Festschrift für Reinhardt 1972, 129</ref>. Der Umstand allein, daß das Organ seine Vertretungsmacht überschritten hat und die Erklärung deshalb nicht bindend geworden ist, kann die Haftung nicht auslösen; darüberhinaus ist die Organhaftung der Gemeinde durch Zuständigkeitsregeln und Formvorschriften nicht begrenzt."<ref>BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 256/77 = NJW 1980, 115 Abs. 28 ff.</ref>

Mitgliedschaftsrecht

"Die Verletzung der Mitgliedschaftsrechte durch den Vorstand begründet - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadensersatzpflichten, für die der Verein nach BGB § 31 haftet<ref>BGHZ 90, 92, 95 [BGH 06.02.1984 - II ZR 119/83]</ref>.

Daneben wird das Mitgliedschaftsrecht allgemein<ref>vgl. Hachenburg/Mertens, GmbHG 7. Aufl. § 43 Rdnr. 105 bis 107 m.w.N.; Reichardt/Dannecker/Kühr, Handb. des Vereins- und Verbandsrechts 4. Aufl. Rdnr. 1348; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften S. 39 sowie die umfassenden Nachweise bei Grunewald, Die Gesellschafterklage in der Personengesellschaft und der GmbH, 1990, S. 99 Fn. 1</ref> zugleich als sonstiges Recht nach BGB § 823 Abs. 1 angesehen, dessen Verletzung ... Schadensersatzansprüche auch nach deliktischen Grundsätzen auslösen kann. Dieser Schadensersatzanspruch kann sich, wenn die Voraussetzungen des § 31 BGB erfüllt sind, auch gegen den Verein als solchen richten. Zwar überlagert die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehende Sonderbeziehung mit den aus ihr fließenden spezifischen Rechten und Pflichten die Anwendung der allgemeinen, außerhalb spezieller Rechtsverhältnisse geltenden Normen, was im Einzelfall auch auf die Beurteilung deliktsrechtlicher Tatbestände wie § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB durchschlagen kann. Dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, das Vereinsrecht generell von dem Grundsatz auszunehmen, daß das Recht der unerlaubten Handlungen bei Verletzung deliktsrechtlich geschützter Positionen auch im Rahmen besonderer Schuldverhältnisse zur Anwendung kommt<ref>a.A. für die Gesellschaft Wiedemann a.a.O. und trotz Anerkennung des vorstehenden Grundsatzes wegen der von ihm abgelehnten Zurechenbarkeit deliktischen Geschäftsführerhandelns auch Hachenburg/Mertens a.a.O. Rdnr. 106; im Ergebnis wie hier Reichardt/Dannecker/Kühr aaO</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.03.1990 - II ZR 179/89 = NJW 1990, 2877, BGHZ 110, 323 Abs. 11 f.</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abgrenzung

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 385/99 = BGHZ 154, 88: "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend BGB § 31 zurechnen lassen."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
  • BGH, Urteil vom 13.01.1987 - VI ZR 303/85 = BGHZ 99, 298: "Eine GmbH haftet grundsätzlich nicht nach § 31 BGB, wenn ihr Geschäftsführer als ihr Organ nur Vorbereitungen für eine unerlaubte Handlung trifft, die er erst später als Geschäftsführer einer anderen GmbH ausführt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85 = BGHZ 98, 148
  • BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 256/77 = NJW 1980, 115: "a) Zur Anwendung der §§ 31, 89 BGB bei Zuständigkeitsüberschreitungen des Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. b) Eine bayerische Gemeinde hat grundsätzlich für den Vertrauensschaden der Bank nach §§ 31, 89 BGB einzustehen, wenn ihr Erster Bürgermeister unter Vorlage gefälschter Gemeinderatsbeschlüsse und unter der Vorgabe, die erforderlichen Genehmigungen der Rechtsaufsichtsbehörde würden erteilt, einen Kredit für die Gemeinde erschwindelt und ihn für sich verbraucht."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
  • BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259: Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
    • BGB § 30 ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebs­regelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Er­füllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlich­keit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhält­nis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch Gesamtvertretung noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvoll­macht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259 Seite 8 f.</ref>
  • BGH, Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19: "Zur Frage, ob der Filialleiter einer Auskunftei "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des BGB § 31 ist, und ob er bei der Erteilung von falschen Auskünften "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" handelt." (Im gegebenen Fall beides bejaht).<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 28.04.1954 - II ZR 279/53 = BGHZ 13, 198:"Denn die Freizeichnung der Bank von einer Haftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung greift nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann nicht durch, wenn ein Leiter einer Zweigniederlassung, der verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von BGB § 30 ist, oder ein diesem gleichzustellender leitender Angestellter vorsätzlich unrichtige Auskunft erteilt<ref>RG Urt. vom 20.8.1937 VII 5/37 in Bank-A 37, 85; RG Urt. vom 3.7.1934 in WarnRspr. 1934, 156 = Bank-A 34, 189 [190]; vgl. ferner RGZ 126, 50 [52]; RG Bank-A 32, 228; RGZ 157, 228 [232]</ref>. Die Beklagte würde infolgedessen für eine dem Filialleiter zur Last fallende vorsätzliche Schädigung der Klägerin nach vertraglichen Grundsätzen haften (BGB § 31 oder BGB § 278). Hierfür bedarf es lediglich der Feststellung, ob der der Klägerin entstandene Schaden auf mitwirkendes Handeln oder Unterlassen des Filialleiters zurückzuführen ist und ob der Filialleiter sich der Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin bewußt war, diesen möglichen Erfolg in seinen Willen aufgenommen und ihn gebilligt hat."<ref>Abs. 19</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>