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Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit ({{GG 5}} Abs. 1) umfasst. Auch insoweit kommt es jedoch auf die Schranken des Grundrechts an. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen.<ref>{{BVerfG 1 BvR 272/81}} Leitsätze 2 und 3</ref> | Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit ({{GG 5}} Abs. 1) umfasst. Auch insoweit kommt es jedoch auf die Schranken des Grundrechts an. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen.<ref>{{BVerfG 1 BvR 272/81}} Leitsätze 2 und 3</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 21. Februar 2015, 00:12 Uhr
Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen
Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit (GG Art. 5 Abs. 1) umfasst. Auch insoweit kommt es jedoch auf die Schranken des Grundrechts an. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen.<ref>BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 = BVerfGE 66, 116; NJW 1984, 1741 Leitsätze 2 und 3</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references />