Baulücke: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Grundstück gehört dann und nur dann einem [[Bebauungszusammenhang]] im Sinne des {{BauGB 34}} an, wenn es sich um eine [[Baulücke]] im engeren Sinne des Wortes, d.h. um ein zwar unbebautes, aber doch deshalb bebauungsfähiges Grundstück handelte, weil es trotz der ihm fehlenden Bebauung gemeinsam mit den ihn umgebenden Grundstücken jenen "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt.<ref>{{BVerwG 4 C 6.71}} Abs. 20</ref><noinclude>
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Ein Grundstück gehört dann und nur dann einem [[Bebauungszusammenhang]] im Sinne des {{BauGB 34}} an, wenn es sich um eine [[Baulücke]] im engeren Sinne des Wortes, d.h. um ein zwar unbebautes, aber doch deshalb bebauungsfähiges Grundstück handelte, weil es trotz der ihm fehlenden Bebauung gemeinsam mit den ihn umgebenden Grundstücken jenen "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt.<ref>{{BVerwG 4 C 6.71}} Abs. 20</ref>
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Die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. Kennzeichnend für {{BauGB 34}} ist nicht die Unerheblichkeit der Größe, sondern allein der Umstand, daß sich der Grenzwert nicht mit einer absoluten Zahl angeben läßt. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht<ref>Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - (BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] [257]</ref> darauf hingewiesen, "daß mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird".<ref>{{BVerwG 4 C 6.71}} Abs. 22</ref><noinclude>
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* {{BVerwG 4 C 15.84}}: "Bei der Frage, ob ein parkartiges Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein (im Anschluß {{BVerwG 4 C 75.77}} - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75)."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
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* {{BVerwG IV C 75.77}}: Ersatzbauwerk am Rand des [[Bebauungszusammenhang|Bebauungszusammenhangs]]
 
* {{BVerwG 4 C 6.71}}
 
* {{BVerwG 4 C 6.71}}
 
* {{BVerwG IV C 31.66}}
 
* {{BVerwG IV C 31.66}}
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* [[Grundsteuer]]
 
* [[Grundsteuer]]
 
* [[Projektmanagement]]
 
* [[Projektmanagement]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie: Projektmanagement]]
 
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
 
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Aktuelle Version vom 9. Juni 2020, 12:13 Uhr

Ein Grundstück gehört dann und nur dann einem Bebauungszusammenhang im Sinne des BauGB § 34 an, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes, d.h. um ein zwar unbebautes, aber doch deshalb bebauungsfähiges Grundstück handelte, weil es trotz der ihm fehlenden Bebauung gemeinsam mit den ihn umgebenden Grundstücken jenen "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt.<ref>BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 Abs. 20</ref>

Die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. Kennzeichnend für BauGB § 34 ist nicht die Unerheblichkeit der Größe, sondern allein der Umstand, daß sich der Grenzwert nicht mit einer absoluten Zahl angeben läßt. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht<ref>Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - (BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] [257]</ref> darauf hingewiesen, "daß mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird".<ref>BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 Abs. 22</ref>

Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges

Ein Grundstück liegt im Rechtssinne nicht schon deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, weil es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet. Eine nach BauGB § 34 bebaubare Baulücke ist nicht gegeben, wenn die Fläche so groß ist, daß sie in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird.<ref>BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 = BVerwGE 41, 227 Amtliche Leitsätze 3 und 4</ref>

Außenbereichsinsel im Innenbereich

Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1. Sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich<ref>(Urteile des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102)</ref>.<ref>BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 = NJW 1984, 1576, Tz. 13</ref>

Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden<ref>(BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 = NVwZ-RR 1998, 157)</ref>.

Normen

  • BauGB § 34
  • BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 2 (Enteignungszweck): Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um ... 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
  • BauGB § 175 Abs. 2: Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden.
  • BauGB § 176 Baugebot

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

Siehe auch

Fußnoten

<references/>